4.2.1 Die Darstellung der Vorinstanz, wonach K.________ bei der Beklagten eine faktische Organstellung innegehabt habe und er für die Finanzen sowie die Buchhaltung der Beklagten verantwortlich gewesen sei, sei unzutreffend. K.________ habe sich weder seit dem Jahr 2010 um die Buchhaltung gekümmert noch habe er ab dem Jahr 2015 die Hauptverantwortung für die Finanzen getragen. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger während seiner gesamten Tätigkeit vom April 2009 bis zum 31. Juli 2017 (resp.