vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.3). Gemäss dem Kläger habe es durch diese Vereinbarung keine Zuständigkeitsänderung gegeben, da gemäss seiner Auffassung die Finanzverantwortung bereits zuvor bei K.________ gelegen habe (act. 21 Rz 28). Jedenfalls sei erstellt, dass K.________ zumindest ab dem Jahr 2015 die Finanz(mit)verantwortung innegehabt habe und bereits zuvor regelmässig in die Buchhaltung involviert gewesen sei. Das Wissen von K.________ sei – so die Vorinstanz implizit – der Beklagten zuzurechnen (act. 61 E. 2 und 8.1.5 f.). 4.2 Dem hält die Beklagte in ihrer Berufung im Wesentlichen Folgendes entgegen: Seite 17/64