Darin habe der Kläger erwähnt, dass K.________ im Jahr 2015 die Finanzleitung komplett übernommen habe, wobei ihm dieser nicht widersprochen habe (act. 25/3: "[…] Seit deiner kompletten Übernahme der Finanzleitung im 2015 wird es für mich immer schwieriger alle Zusammenhänge im Kopf zu behalten und vieles ohne vorh. Absprache erfolgt"). Zum anderen hätten die Parteien in der handschriftlichen und unterzeichneten Besprechungsnotiz vom 25. September 2015 bestätigt, dass alleine K.________ für die Finanzen zuständig sei (act. 7/8 Abs. 2; vgl. vorne Sachverhalt Ziff.