bereits vor dem Jahr 2015 gründlich mit der Buchhaltung der Beklagten befasst, selbst wenn in dieser Zeit noch der Kläger die Hauptverantwortung getragen haben sollte. Spätestens ab dem Jahr 2015 habe K.________ die Hauptverantwortung für die Buchhaltung übernommen. Dies gehe zum einen aus der E-Mail- Korrespondenz zwischen dem Kläger und K.________ vom 15. März 2017 hervor. Darin habe der Kläger erwähnt, dass K.________ im Jahr 2015 die Finanzleitung komplett übernommen habe, wobei ihm dieser nicht widersprochen habe (act. 25/3: