___ weitergeleitet. Aus diversen E-Mails gehe sodann hervor, dass sich K.________ vertieft mit der Buchhaltung auseinandergesetzt und stets vollen Einblick in die Buchhaltung gehabt habe (act. 21/3-11). Beispielsweise sei ersichtlich, dass er über die Buchhaltung der Beklagten sowie die Lagerbestände am 19. Februar 2014 Bescheid gewusst und auch Buchungen des Klägers kontrolliert und revidiert habe (act. 21/7). Mithin habe sich K.________ bereits vor dem Jahr 2015 gründlich mit der Buchhaltung der Beklagten befasst, selbst wenn in dieser Zeit noch der Kläger die Hauptverantwortung getragen haben sollte.