Dass er bei der Beklagten seit der Gründung faktische Organstellung innegehabt habe, sei denn auch unbestritten geblieben (act. 1 Rz 17). Ausserdem habe der Kläger nachgewiesen, dass sich K.________ – nebst dem Kläger – mindestens seit dem Jahr 2010 regelmässig in tragender Rolle um die Buchhaltung der Beklagten gekümmert bzw. jedenfalls Einblick in die Buchhaltung gehabt habe. Entsprechend habe K.________ teilweise direkt mit den Revisoren kommuniziert, mit diesen Abreden getroffen und ihnen Anweisungen erteilt. Anfragen der Revisionsstelle an den Kläger habe dieser kommentarlos an K.________ weitergeleitet.