4.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass K.________ zwar erst am 29. September 2017 als formelles Organ der Beklagten im Handelsregister eingetragen worden sei (act. 1/2). Als Mehrheitsaktionär der Muttergesellschaft und damit wirtschaftlich Hauptberechtigter habe er aber bedeutend in die Geschäfte der Beklagten eingegriffen und die Willensbildung in der Gesellschaft massgebend mitbestimmt, weshalb er für die Zeit davor als faktisches Organ zu gelten habe. Dass er bei der Beklagten seit der Gründung faktische Organstellung innegehabt habe, sei denn auch unbestritten geblieben (act.