_ der Beklagten zuzurechnen sind. Während der Kläger K.________ bis zu dessen Verwaltungsratsmandat ab dem September 2017 als faktisches Organ der Beklagten und ihn als zuständig für die Finanzen bzw. die Buchhaltung der Beklagten betrachtet, behauptet die Beklagte, der Kläger habe als operativer Leiter während seiner gesamten Tätigkeit für die Beklagte die Finanzverantwortung innegehabt und dabei die externe Treuhandfirma U.________ AG bzw. den für diese tätigen V.________ mit der Führung der Buchhaltung beauftragt (act. 61 E. 8.1.5).