__ AG gegenüber Kunden", von CHF 3'242.15 wegen "Privatnutzung von Lagerraum", von CHF 3'240.00 wegen "Zweckentfremdung der Büroräumlichkeiten", von CHF 860.20 wegen "Telefonkosten während eines Privataufenthalts des Klägers in Dubai" sowie von CHF 372.00 wegen "diversen weiteren Forderungen" keine Berufung erhoben. In all den eben erwähnten Punkten ist das erstinstanzliche Urteil somit in Rechtskraft erwachsen, weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen. 3. Bevor auf die einzelnen Rügen der Parteien eingegangen wird, ist in prozessualer Hinsicht Folgendes festzuhalten: