2.5 Demgegenüber hat der Kläger die Abweisung der Klage bezüglich der Entschädigungsforderung wegen missbräuchlicher Kündigung und das Nichteintreten auf das Zeugnisberichtigungsbegehren sowie die Gutheissung der Widerklage hinsichtlich der Schadenersatzforderung von CHF 555.80 wegen "Auszahlung Rückvergütung T.________ AG an N.________ anstatt an Beklagte" nicht angefochten. Andererseits hat die Beklagte gegen die Abweisung der Widerklage betreffend die Schadenersatzforderungen von CHF 17'901.57 wegen "nicht eingetriebener Ausstände der G.___