Demgegenüber verlangt die Beklagte mit ihrer Anschlussberufung die vollumfängliche und nicht bloss die "derzeitige" Abweisung der Klage hinsichtlich der Darlehensrückforderung. In ihrer eigenen Berufung beantragt sie zudem, dem Kläger sei entgegen dem erstinstanzlichen Urteil weder eine Umsatzbeteiligung für das Geschäftsjahr 2016 zuzusprechen noch Einsicht in ihre Jahresrechnung 2017 zu gewähren; auch diesbezüglich sei die Klage (vollumfänglich) abzuweisen. Hingegen sei ihre Widerklage im Umfang von CHF 244'658.16 gutzuheissen (Schadenersatzforderungen von CHF 14'367.00 wegen "Hinterziehung/Falschdeklaration Mehrwertsteuer";