2.3 Das Kantonsgericht hiess die Klage im Umfang von CHF 43'292.40 (Umsatzbeteiligung für das Geschäftsjahr 2016) nebst Zins gut und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger Einsicht in ihre Jahresrechnung 2017 zu gewähren. Hinsichtlich der Entschädigungsforderung wegen missbräuchlicher Kündigung wies es die Klage ab. Im Weiteren wies es die Klage mit Bezug auf die Darlehensrückforderung "zurzeit" ab (act. 61 E. 5.4.3) und trat auf das Zeugnisberichtigungsbegehren des Klägers nicht ein (act. 61 E. 6.2).