Zudem ersuchte er um Einsicht in die Geschäftsbücher der Beklagten zur Berechnung der Umsatzbeteiligung für das Geschäftsjahr 2017 (act. 61 E. 4.5.2) sowie um Berichtigung des von der Beklagten ausgestellten Arbeitszeugnisses vom 7. Juli 2017 (act. 61 E. 6).