2.1 Vor Kantonsgericht machte der Kläger gegenüber der Beklagten einen Betrag von insgesamt CHF 161'169.65 geltend, bestehend aus – CHF 25'270.85 als Entschädigung im Sinne von Art. 336a OR infolge missbräuchlicher Kündigung (act. 61 E. 3); – CHF 43'292.40 als "Umsatzprovision" bzw. Umsatzbeteiligung für das Geschäftsjahr 2016 (act. 61 E. 4); – CHF 92'606.40 als Darlehensrückforderung (act. 61 E. 5). Zudem ersuchte er um Einsicht in die Geschäftsbücher der Beklagten zur Berechnung der Umsatzbeteiligung für das Geschäftsjahr 2017 (act.