72 und 72/1). In der Anschlussberufungsantwort vom 22. November 2021 stellte der Kläger seinerseits Antrag auf kostenfällige Abweisung der Anschlussberufung der Beklagten (act. 74). Zu dieser Eingabe reichte die Beklagte am 29. Dezember 2021 wiederum eine Stellungnahme ein (act. 80). Es wurden kein zweiter Schriftenwechsel und keine Berufungsverhandlung durchgeführt. Seite 13/64 Erwägungen 1. Die zutreffenden Ausführungen des Kantonsgerichts zur Zuständigkeit der Zuger Gerichte sind zu Recht unbestritten geblieben, weshalb ohne Weiteres darauf verwiesen werden kann (vgl. act. 61 E. 1).