Mit Eingabe vom 13. Oktober 2021 stellte die Beklagte ihrerseits Antrag auf Abweisung der Berufung des Klägers und erhob zugleich Anschlussberufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren (act. 69). In einer weiteren Eingabe vom 29. Oktober 2021 nahm die Beklagte sodann im Rahmen des unbedingten Replikrechts Stellung zur Berufungsantwort des Klägers und wies auf ein weiteres Urteil des Strafgerichts des Kantons H.________ vom 25. Oktober 2021 hin, mit welchem der Kläger in einem nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Sachverhalt erneut wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung verurteilt wurde (act. 72 und 72/1).