9. Gegen diesen (Teil-)Entscheid reichten sowohl die Beklagte mit Eingabe vom 24. August 2021 (act. 62) wie auch der Kläger mit Eingabe vom 26. August 2021 (act. 63) beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist je Berufung mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein. In der Berufungsantwort vom 18. Oktober 2021 schloss der Kläger auf kostenfällige Abweisung der Berufung der Beklagten (act. 70). Mit Eingabe vom 13. Oktober 2021 stellte die Beklagte ihrerseits Antrag auf Abweisung der Berufung des Klägers und erhob zugleich Anschlussberufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren (act. 69).