Dem Kläger und Widerbeklagten wird hiermit eine Frist von 30 Tagen seit Ablauf der Frist gemäss Ziff. 1.2 des Dispositivs angesetzt, innert der er seine Forderung gemäss Ziff. 3 seines Rechtsbegehrens zu beziffern hat. Unterbleibt eine Bezifferung innert Frist, wird auf den Hauptanspruch im Sinne von Ziff. 3 seines Rechtsbegehrens nicht eingetreten. 1.3 Im Übrigen wird die Klage (zurzeit) abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.