8.7 In der Zwischenzeit hatte die Staatsanwaltschaft H.________ den Kläger im Zusammenhang mit der Strafanzeige der Beklagten (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 7) mit Strafbefehl vom 15. Oktober 2020 wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung schuldig gesprochen (act. 43/1). Nachdem der Kläger dagegen Einsprache erhoben hatte (act. 44/2), bestätigte das Strafgericht des Kantons H.________ im Urteil vom 10. Juni 2021 den Schuldspruch (act. 59/1 und 62/5). Gegen dieses Urteil reichte der Kläger mit Eingabe vom 3. September 2021 Berufung beim Appellationsgericht des Kantons H.________ ein (act. 70/1).