Mit der Widerklage machte sie Ersatzforderungen infolge verschiedener Pflichtverletzungen des Klägers geltend (act. 7). 8.3 In der Replik und Widerklageantwort vom 8. Juli 2019 stellte der Kläger folgendes Rechtsbegehren (act. 21): 1. An den Rechtsbegehren der Klage vom 9. Oktober 2018 wird vollumfänglich festgehalten. 2. Die mit Widerklage vom 18. Januar 2019 gestellten Rechtsbegehren seien vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann. 3. Unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beklagten und Widerklägerin.