Zur Begründung der Ziff. 1-4 seines Rechtsbegehrens führte er im Wesentlichen aus, dass ihm die Beklagte eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung und variable Lohnforderungen für die Jahre 2016 und 2017 sowie Darlehensrückzahlungen schulde. Die offene variable Lohnforderung für das Jahr 2017 werde er nach entsprechend gewährter Einsicht in die Jahresrechnung 2017 beziffern können (act. 1). 8.2 In der Klageantwort und Widerklage vom 18. Januar 2019 beantragte die Beklagte Folgendes (act. 7): 1. Es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen.