6.2 Mit Schreiben vom 8. August 2017 teilte der Kläger der Beklagten unter anderem mit, dass er die Kündigung als missbräuchlich erachte und führte im Weiteren Folgendes aus (act. 1/6): "Ich besitze Darlehensforderungen gegenüber der G.________ AG. Bis zum 31. Dezember 2015 (siehe Bilanz) beläuft sich diese Forderung auf CHF 128'583.62. Hinzu kommen Darlehensforderungen für die Jahre 2016 und 2017. Diese meine Darlehen kündige ich hiermit per 20. September 2017."