6.1 Mit Schreiben vom 31. Juli 2017 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist per 30. September 2017 und stellte ihn per sofort frei (act. 1/3 und 1/30). Diesbezüglich hielt die Beklagte unter anderem fest, dass der Kläger während der Dauer der Freistellung – vorbehaltlich einer anderweitig angetretenen Stelle – seinen Monatslohn erhalte, ihm jedoch "kein Anspruch auf Auszahlung einer Gewinnbeteiligung oder Provisionszahlung" zustehe (act. 1/3 Ziff. 1 und 5).