"1. Die Forderung der Gläubigerin gegenüber der Gesellschaft im Betrag von CHF 92'606.40 wird dem Rangrücktritt unterstellt. 2. Die vom Rangrücktritt erfasste Forderung darf weder ganz noch teilweise zurückbezahlt, sichergestellt, durch Verrechnung getilgt, verpfändet, abgetreten oder auf andere Weise verändert werden. Vorbehalten bleiben der Forderungsverzicht oder die ganze oder teilweise Umwandlung der Forderung in Eigenkapital der Gesellschaft.