3.1 An den ordentlichen Generalversammlungen der Beklagten erteilte deren Aktionärin, d.h. die M.________ AG bzw. der Kläger und K.________ als Aktionäre der M.________ AG, dem Verwaltungsrat der Beklagten für die Geschäftsjahre 2009/2010 bis 2015 jeweils wie folgt die Décharge (vgl. die Protokolle der ordentlichen Generalversammlungen in act. 21/22): "Entlastung des Verwaltungsrates Die nicht in der Geschäftsleitung tätigen Aktionäre erklären, dass sie die Geschäftsführung des abgelaufenen Jahres gutheissen."