Hierzu liess sich der Kläger mit E-Mail vom 3. Januar 2014 wie folgt vernehmen (act. 7/29): "[…] Die Zahlungen der definierten Umsatzprovisionen von 2 % auf dem Gesamtumsatz habe ich wie bisher auf meine GmbH übertragen. In diesen Abrechnungen sind die Umsätze von BC an Q.________ enthalten selbstverständlich ausser diese, welche ich bzw. BC auch keinen Aufwand hatte wie bsp. diese an XY.________ im 2009. Für die erwähnten Zahlung bitte ich ein Beleg für die Buchhaltung auszustellen […]" Seite 7/64