2.3 Die vom Kläger und K.________ unterzeichnete Vereinbarung vom 19. März 2009 sollte als Grundlage für weitere, noch auszufertigende Verträge – namentlich einen Geschäftsführer- Arbeitsvertrag und einen Aktionärsvertrag – dienen. Gestützt darauf wurden denn auch Vertragsentwürfe für einen Geschäftsführer-Arbeitsvertrag zwischen der Beklagten und dem Kläger (act. 1/11) und für einen Aktionärsbindungsvertrag zwischen dem Kläger und Seite 6/64 K.________ (act. 1/12) aufgesetzt, die von den Vertragsparteien jedoch nie unterzeichnet wurden.