a. Konkurrenzklausel, Newcom ist alleiniger Abnehmer von ________ für das Präferenzzoll-Projekt. Konventionalstrafe 250'000 […] […] 6. Sonstiges […]" 2.2 Vor der Unterzeichnung der Vereinbarung merkte der Kläger in einer E-Mail vom 5. März 2009 unter anderem Folgendes an (act. 1/9): "[…] Das Grundgehalt des Geschäftsführerlohns kann in den ersten 3 Monaten 6000 Franken betragen. Beim Anlaufen der Geschäfte kann die Differenz entsprechend von der Provision abgezogen werden […]"