1.2 Im Weiteren gründeten der Kläger und K.________ im Mai/Juni 2009 die Muttergesellschaft der Beklagten, die M.________ AG. Bei der Gründung dieser Gesellschaft wurden sämtliche Aktien der Beklagten als Sacheinlage in die M.________ AG eingebracht. Der Kläger ist Minderheitsaktionär dieser Holdinggesellschaft und hält 15 der 500 Namenaktien (= 3 %). Die restlichen 485 Namenaktien der M.________ AG (= 97 %) werden von K.________ gehalten. Dieser fungiert als Präsident und L.________ als Mitglied des Verwaltungsrats; der Kläger war bis im September 2017 Mitglied des Verwaltungsrats (act. 1/4 und 1/5).