1.2 Es sei von der Anschlussberufung der Anschlussberufungsklägerin Vormerk zu nehmen und es sei in Gutheissung der Anschlussberufung die Dispositivziffer 1.3 des angefochtenen Teilentscheids des Kantonsgerichts Zug vom 22. Juni 2021 aufzuheben sowie demgemäss die Klage vollumfänglich abzuweisen. 2. An den Rechtsbegehren gemäss Berufung vom 24. August 2021 wird im Übrigen vollumfänglich festgehalten. 3. Es seien Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7 % MWST auf der Parteientschädigung) des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens dem Anschlussberufungsbeklagten aufzuerlegen. Sachverhalt