3. In Gutheissung der vorliegenden Berufung seien die Dispositivziffern 3-5 des angefochtenen Teilentscheids des Kantonsgerichts Zug vom 22. Juni 2021 aufzuheben und es seien Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7 % MWST auf der Parteientschädigung) des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens dem Kläger und Widerbeklagten bzw. Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Seite 3/64 Berufungsantwort und Anschlussberufung 1.1 Es sei die Berufung des Klägers und Widerbeklagten sowie Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten vollumfänglich abzuweisen.