1.2 In Gutheissung der vorliegenden Berufung sei die Dispositivziffer 2.1 des angefochtenen Teilentscheids des Kantonsgerichts Zug vom 22. Juni 2021 aufzuheben und es sei demgemäss die Widerklage im Umfang von CHF 244'658.16, nebst Zins von 5 % seit dem 8. Mai 2018, gutzuheissen. 2. Eventualiter sei in Gutheissung der vorliegenden Berufung der angefochtene Teilentscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Juni 2021 hinsichtlich der Dispositivziffern 1.1, 1.2 und 2.1 aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen der Berufungsinstanz an die Vorinstanz zurückzuweisen.