4. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der Berufungsbeklagten. Anschlussberufungsantwort 1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen. 2. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der Berufungsklägerin. Beklagte, Widerklägerin, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, Berufung 1.1 In Gutheissung der vorliegenden Berufung seien die Dispositivziffern 1.1 und 1.2 des angefochtenen Teilentscheids des Kantonsgerichts Zug vom 22. Juni 2021 aufzuheben und es sei demgemäss die Klage vollumfänglich abzuweisen.