1. Es sei Ziffer 1.1 des vorinstanzlichen Teilentscheids dahingehend abzuändern, dass die Berufungsbeklagte verurteilt wird, dem Berufungskläger den Betrag von CHF 135'898.80 nebst Zins zu 5 % auf den Betrag von CHF 92'606.40 vom 21. September 2017 bis 30. September 2017 und Zins zu 5 % auf den Betrag von CHF 135'898.80 seit dem 1. Oktober 2017 zu bezahlen (Teilklage, Mehrforderungen vorbehalten). Zudem sei der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. E.________ (Zahlungsbefehl vom 27. Dezember 2017) des Betreibungsamtes F.___