{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-23_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_23", "Checksum": "929c8f87d29b3e3ebe217efe96cfe286"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Dieser beträgt rund CHF 410'555.00 (Berufung des Klägers und Anschlussberufung\nder Beklagten: CHF 165'898.80 [Umsatzbeteiligung 2016 CHF 43'292.40 + Auskunftsbegehren CHF 30'000.00 + Darlehensrückforderung CHF 92'606.40]; Berufung der Beklagten:\nCHF 244'658.16 [Bezüge und Zahlungen mit Maestro-Karten CHF 212'180.91 + Hinterziehung/Falschdeklaration Mehrwertsteuer CHF 14'367.00 + Ankauf von Wein CHF 6'995.10 +\nFehlbetrag Kassenbestand CHF 7'165.10 + N.________-Festnetzanschluss CHF 3'950.05];\nvgl. vorne E. 2; act. 61 E. 12.1), woraus sich ein Grundhonorar der Rechtsanwälte von\nCHF 21'611.00 ergibt (§ 3 Abs. 1 AnwT). Vorliegend rechtfertigt es sich, das Grundhonorar\naufgrund der Verantwortung der Rechtsanwälte, der Schwierigkeit des Falles und des notwendigen Zweitaufwands gestützt auf § 3 Abs. 3 AnwT um ein Drittel (= CHF 7'203.60) auf\nCHF 28'814.60 zu erhöhen. Zudem ist gestützt auf § 5 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 AnwT ein Zuschlag\nvon 50 % (= CHF 14'407.30) zu gewähren, da es sich um einen komplizierter Prozess mit unverhältnismässig grossem Aktenmaterial handelt, beide Seiten Berufung erhoben haben und\ndie Beklagte zudem eine Anschlussberufung erhoben hat, was faktisch zu einem doppelten\nSchriftenwechsel geführt hat. Für weitere Erhöhungen oder Zuschläge besteht kein Anlass.\nVom Betrag von CHF 43'221.90 können im Rechtsmittelverfahren zwei Drittel, d.h. gerundet\nCHF 28'815.00, zugesprochen werden (§ 8 Abs. 1 AnwT).\n\nDer Kläger und die Beklagte machen in ihren Honorarnoten je eine Auslagenpauschale von\nCHF 1'000.00 gelten (act. 83 und 84). Gemäss § 25 Abs. 2 AnwT kann der Ersatz notwendiger Auslagen pauschal mit 3 % des Honorars berechnet werden, weshalb beiden Parteien nur\nAuslagen im Umfang von gerundet CHF 865.00 zuzusprechen sind. Die Beklagte hat im\nRechtsmittelbegehren – im Unterschied zum Kläger – den Ersatz der Mehrwertsteuer verlangt. Somit ist der Beklagten zusätzlich die beantragte Mehrwertsteuer von 7,7 % hinzuzurechnen (= gerundet CHF 2'285.00; § 25a Abs. 1 AnwT), was eine Parteientschädigung von\nCHF 31'965.00 ergibt. Mangels eines entsprechenden Antrags im Rechtsmittelbegehren kann\ndemgegenüber dem Kläger die Mehrwertsteuer nicht hinzugerechnet werden (vgl. Weisung\ndes Obergerichts Zug über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege vom 29. Juli\n2015 Ziff. 2.1.1), weshalb die Parteientschädigung des Klägers auf CHF 29'680.00 festzulegen ist.\n\nUrteilsspruch\n\n1. In Gutheissung der Berufung des Klägers sowie in teilweiser Gutheissung der Berufung der\nBeklagten und in Abweisung der Anschlussberufung der Beklagten werden die Dispositiv-\nSeite 63/64\n\nZiff. 1.1, 1.2 Abs. 1 und 1.3 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug, 2. Abteilung, vom\n22. Juni 2021 aufgehoben und wie folgt geändert (Änderungen kursiv):\n\n\"1.1 Die Beklagte und Widerklägerin wird verpflichtet, dem Kläger und Widerbeklagten den Nettobetrag von CHF 43'292.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober\n2017 sowie den Betrag von CHF 92'606.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 21. September 2017 zu bezahlen, und es wird festgehalten, dass der Kläger und Widerbeklagte die Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes F.________ im\nUmfang von CHF 43'292.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2017 und\nvon CHF 92'606.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 21. September 2017 fortsetzen\nkann.\n\n1.2 Die Beklagte und Widerklägerin wird verpflichtet, dem Kläger und Widerbeklagten innert einer Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids\nvollständige Einsicht in die Position \"Ertrag aus Lieferungen und Leistungen\"\nder Erfolgsrechnung 2017 der Beklagten, inklusive Belege, zu gewähren.\n\n[Abs. 2 unverändert]\n\n1.3 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.\"\n\n2. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten werden die Dispositiv-Ziff. 2.1 und 2.2\ndes Entscheids des Kantonsgerichts Zug, 2. Abteilung, vom 22. Juni 2021 aufgehoben.\n\n2.1 Die Dispositiv-Ziff. 2.1 des angefochtenen Entscheids wird wie folgt geändert (Änderungen\nkursiv):\n\n\"2.1 Der Kläger und Widerbeklagte wird verpflichtet, der Beklagten und Widerklägerin den Betrag von CHF 7'720.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 8. Mai 2018 zu\nbezahlen, und es wird festgehalten, dass die Beklagte und Widerklägerin die\nBetreibung Nr. I.________ des Betreibungsamtes H.________ im Umfang von\nCHF 7'720.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 8. Mai 2018 fortsetzen kann.\n\n2.2 Hinsichtlich der von der Beklagten mit der Widerklage geltend gemachten \"Rückforderung für\nBezüge und Zahlungen mit Maestro-Karten ohne geschäftliche Begründung bzw. ohne Beleg\"\nwird die Sache betreffend die Geschäftsjahre 2009-2013, 2016 und 2017 im Sinne der Erwägungen zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.\n\n2.3 Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und\ndie Widerklage wird abgewiesen, soweit der angefochtene Entscheid diesbezüglich nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist.\n\n"}