{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-23_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_23", "Checksum": "929c8f87d29b3e3ebe217efe96cfe286"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Ein Schaden\nfür die Periode Juli bis August 2016 sei damit unsubstanziiert geblieben, weshalb es der Beklagten auch nicht weiterhelfe, dass der Kläger seine Behauptung, es habe eine Vereinbarung gegeben, wonach der \"Swisscom TV Anschluss\" im Sinne einer Spesenvergütung von\nder Beklagten getragen werde, nicht beweisen könne. Zwar sei unbestritten, dass das Abonnement ab Juli 2016 neu \"Swisscom TV\" enthalten habe, doch liege es an der Beklagten, ihre\nForderung im Einzelnen substanziiert zu behaupten und zu beweisen.\n\nFür die Zeit ab September 2016 bis Juli 2017 (CHF 129.00 pro Monat) habe die Beklagte\ninsgesamt CHF 1'419.00 sowie bis zur Kündigung am 11. August 2017 weitere CHF 41.60\ngeltend gemacht. Zum Beweis habe sie auf die \"Übersicht Telefonkosten und Swisscom\nRechnungen des Klägers (August 2016-April 2017)\" verwiesen (act. 25 Rz 190; act. 25/39).\nSeite 60/64\n\nDieser Beilage lasse sich zwar eine Rechnung betreffend September 2016 für ein Abonnement im Betrag von CHF 129.00 entnehmen (act. 25/39). Wiederum gehe aus der Rechnung\naber nicht hervor, welchen Anteil das Festnetzabonnement und welchen Anteil \"Swisscom\nTV\" ausmache. Soweit mit dem Abonnement auch geschäftliche Telefonate gedeckt worden\nseien, was unbestrittenermassen teilweise der Fall gewesen sei, liege in diesem Umfang kein\nSchaden vor. Die Beklagte habe aber nicht dargelegt, welcher Anteil des Abonnements und\nder Rechnungen die übliche Telefonie und welcher Anteil weitere Dienste, die nicht geschäftlich bedingt gewesen seien, betroffen habe. Somit habe die Beklagte einen Schaden weder\nsubstanziiert behauptet noch bewiesen, weshalb ihre Rückforderung im Zusammenhang mit\ndem N.________-Festnetzanschluss vollumfänglich abzuweisen sei (act. 61 E. 8.10.2).\n\n8.3.3 Dem hält die Beklagte in ihrer Berufung entgegen, es habe als unbestritten zu gelten, dass\nder verfahrensgegenständliche Telefonanschluss ab dem 30. Mai 2016 unter anderem von\nder N.________ GmbH zweckentfremdet worden sei, was der Kläger in seiner Widerklageduplik eingestanden habe (act. 29 Rz 43). Demgegenüber sei die Schutzbehauptung des\nKlägers, wonach er den Anschluss für seine Tätigkeit für die Beklagte genutzt habe, von der\nBeklagten bestritten worden; dies entgegen der Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach\nteilweise geschäftliche Telefonate unbestritten seien. Damit sei erwiesen, dass der Anschluss an der Heimadresse des Klägers seiner N.________ GmbH als Festnetzanschluss\ngedient habe und dies auch ausdrücklich so nach aussen dargestellt worden sei. Gleichzeitig\nsei erstellt und nicht bestritten, dass die Beklagte im Zusammenhang mit dem ihr zu nichts\ndienenden Anschluss Kosten in der Höhe von total CHF 3'950.05 getragen habe. Die Treuepflichtverletzung des Klägers sei durch den Schuldspruch des Strafgerichts H.________\nnachgewiesen, d.h. das klägerische Verhalten im Zusammenhang mit dem Anschluss sei erwiesenermassen per se unrechtmässig, denn der Anschluss sei einerseits von der\nN.________ GmbH für deren geschäftliche Belange und für das Privatvergnügen des Klägers\n(TV-Abo) genutzt worden. Wäre der Kläger hingegen seiner Treuepflicht als Geschäftsführer\nnachgekommen, hätte er sich seinen rein privaten \"Bluewin-TV-Anschluss\" und den Festnetzanschluss seiner N.________ GmbH nicht heimlich von der Beklagten finanzieren lassen, sondern diesen selbst bezahlt. Eine geschäftliche Begründetheit für den Bezug dieser\nLeistung habe es jedenfalls nicht gegeben. Insofern sei die Beklagte hinsichtlich des gesamten geltend gemachten Betrags in ihrem Vermögen geschädigt. Ohne die schädigende\nTreuepflichtverletzung des Klägers wäre der Vermögensstand der Beklagten um den Betrag\nder bezahlten Anschluss-/Abonnementsgebühr höher. Als damaliger Delegierter des Verwaltungsrats und damit operativer Geschäftsführer habe der Kläger die Beklagte mit seinem\npflicht- und treuwidrigen Verhalten in diesem Umfang geschädigt, indem er für eine Dienstleistung zugunsten seiner eigenen N.________ GmbH die Kosten von der Beklagten habe\nbegleichen lassen. Der Anspruch der Beklagten sei demzufolge im geltend gemachten Umfang von CHF 3'950.05 gutzuheissen (act. 62 Rz 141-145).\n\n8.3.4 Dieser Einwand der Beklagten kann nicht gehört werden. Die Beklagte verpasst es insbesondere, sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich der fehlenden Substanziierung und des fehlenden Beweises auseinanderzusetzen und zeigt nicht auf, inwiefern ihre\nBehauptungen hinreichend substanziiert seien und mit entsprechenden Belegen bewiesen\nwerden könnten. Daran vermag – wie die Vorinstanz zutreffend wiedergab (act. 61 E. 8.1.4)\n– auch der für den Sachverhalt ab Ende Mai 2016 ergangene Schuldspruch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung des Strafgerichts H.________ vom 10. Juni 2021 (act. 62/5)\nSeite 61/64\n\n"}