{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-23_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_23", "Checksum": "929c8f87d29b3e3ebe217efe96cfe286"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Dezember 2015 (act. 21/10) hatte damit\noffensichtlich nichts zu tun, betraf diese doch nicht die Belege betreffend den entnommenen\nKassenbetrag. Wie die Beklagte sodann zutreffend vorbringt, hat sie die Schadenersatzforderung hinreichend substanziiert behauptet und bewiesen. Damit ist die Berufung der Beklagten\ndiesbezüglich gutzuheissen und der Kläger hat der Beklagten den Betrag von CHF 7'165.10\nnebst Zins zu 5 % seit dem 8. Mai 2018 (vgl. act. 61 E. 1; act. 7/99 und 7/100) zu ersetzen. Die\nBeklagte kann für diesen Betrag die eingeleitete Betreibung fortsetzen (Art. 79 SchKG).\n\n8.3 Schliesslich ist die Rückforderung aufgrund des \"N.________-Festnetzanschlusses beim\nKläger zu Hause\" zu beurteilen.\n\n8.3.1 Hinsichtlich dieser Rückforderung brachte die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren vor,\nder Kläger habe ihr gegenüber behauptet, er brauche einen Festnetzanschluss bei sich zu\nHause, um im Homeoffice arbeiten zu können. Diesen Festnetzanschluss mit der Nummer\n________ habe er aber als Telefonnummer der N.________ GmbH angegeben und auch\nprivat genutzt. Er habe zudem das Abonnement um das Fernsehangebot erweitert. Insgesamt seien bei der Beklagten im Zusammenhang mit dem Festnetzanschluss Kosten in der\nHöhe von CHF 3'950.05 angefallen. Als damaliger Delegierter des Verwaltungsrats und Geschäftsführer habe der Kläger durch sein pflicht- und treuwidriges Verhalten zugelassen,\ndass die Beklagte am Vermögen geschädigt worden sei, indem er für die Dienstleistung zugunsten seiner N.________ GmbH die Kosten von der Beklagten habe begleichen lassen.\nEntsprechend stehe der Beklagten ein zivilrechtlicher Ersatzanspruch zu. Insbesondere das\nFernsehabonnement sei nicht Teil einer Zusatz- oder Spesenvergütung gewesen, da dafür\njede geschäftliche Begründung komplett gefehlt habe.\n\nDer Kläger erwiderte, den streitigen Festnetzanschluss hätten er und K.________ im Jahr\n2012 für das Ladengeschäft der Beklagten ________ installieren lassen. Als dieser Laden im\nJanuar 2013 geschlossen worden sei, sei der Festnetzanschluss im gemeinsamen Einvernehmen an die Adresse ________ übertragen worden, um dem Kläger die Möglichkeit zu\ngeben, seiner Arbeit für die Beklagte von zu Hause aus nachzugehen (Homeoffice). Die\nnachträgliche Hinzufügung des Fernsehabonnements \"Swisscom TV Plus 2.0\" sei ebenfalls\nim Einvernehmen mit K.________ im Sinne einer Zusatz- bzw. Spesenvergütung zugunsten\nSeite 59/64\n\ndes Klägers veranlasst worden. Der Kläger habe in dieser Sache stets im Übereinkommen\nmit der Beklagten bzw. mit K.________ gehandelt. Er habe sich nicht pflicht- und treuwidrig\nverhalten, weshalb die entsprechende Ersatzforderung bestritten werde. Selbst wenn er für\neinen Teil der geltend gemachten Beträge aufkommen müsste (was bestritten werde), sei\ndies von der Beklagten – mangels Aufteilung der Kosten für Telefonie und Fernsehen – nicht\nschlüssig dargelegt, geschweige denn – mangels Beweisen (z.B. Rechnungen) für die der\nBeklagten angeblich entstandenen Kosten – nachgewiesen worden (act. 61 E. 8.10.1).\n\n8.3.2 Die Vorinstanz wies die Forderung der Beklagten ab, wobei sie vorab festhielt, die Beklagte\nhabe nicht substanziiert bestritten, dass der Kläger den Festnetzanschluss zumindest teilweise auch für den geschäftlichen Gebrauch im Homeoffice benötigt habe. Sodann sei unbestritten, dass die Beklagte folgende Rechnungen der Swisscom beglichen habe (act. 7\nRz 125):\n\n– 8. März 2013 bis 25. Mai 2016 (CHF 58.75 pro Monat) CHF 2'232.50\n– Juli bis August 2016 CHF 256.95\n– September 2016 bis Juli 2017 (CHF 129.00 pro Monat) CHF 1'419.00\n– bis zur Kündigung am 11. August 2017 CHF 41.60\nTotal CHF 3'950.05\n\nBei den Kosten zwischen dem 8. März 2013 und 25. Mai 2016 (CHF 58.75 pro Monat) von\ninsgesamt CHF 2'232.50 handle es sich um fixe Abonnementskosten. Für diese Kosten lägen keine Belege in den Akten und die Beklagte habe nicht nachgewiesen, ob nebst den\nAbonnementskosten weitere Kosten entstanden seien. Daher sei davon auszugehen, dass\ndas Abonnement für den Festnetzanschluss ausgereicht habe, um auch die private Telefonie\nsowie jene für die N.________ GmbH zu decken, zumal neben den Abonnementsgebühren\nkeine zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt bzw. von der Beklagten beglichen worden\nseien. In diesem Umfang sei der Beklagten kein Schaden entstanden, da die Abonnementsgebühren im entsprechenden Umfang ohnehin angefallen wären.\n\n"}