{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-23_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_23", "Checksum": "929c8f87d29b3e3ebe217efe96cfe286"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Zum einen sei nicht ersichtlich, welchen\nSchaden die Beklagte erlitten habe, wenn nach ihrer – vom Kläger allerdings bestrittenen –\nDarstellung der Kassenbestand in eine Forderung der Beklagten gegenüber dem Kläger umgebucht worden sei. Ein Schaden entstehe sodann auch nicht, wenn der Kläger es bloss\nunterlassen habe, Spesenbelege einzureichen. Falls die Beklagte geltend machen wolle,\ndass sie noch immer eine Forderung gegenüber dem Kläger von CHF 7'165.10 habe, hätte\nsie dies mittels einer aktuellen Buchhaltung und nicht jener aus dem Jahr 2016 nachweisen\nmüssen. Zum anderen sei auch eine Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers nicht genügend\ndargelegt. Da K.________ ab dem Jahr 2015 für die Buchhaltung der Beklagten verantwortlich gewesen sei, habe es ihm oblegen, die Belege für die Buchungen sicherzustellen bzw.\nfehlenden Belegen nachzugehen. Der beweispflichtigen Beklagten gelinge es daher nicht,\ndiese Schadenersatzforderung zu substanziieren und zu beweisen (act. 61 E. 8.5.2).\n\n8.2.3 Dagegen bringt die Beklagte in ihrer Berufung vor, sie habe in tatsächlicher Hinsicht dargetan,\ndass gemäss Buchhaltung der Kassenbestand per 31. Dezember 2015 CHF 7'165.10 betragen\nhabe, was der Kläger nicht bestritten habe. Weiter habe sie dargelegt, dass der Bar- bzw. Kassenbetrag vom Kläger (oder auf dessen Instruktion hin von Buchhalter V.________) per 1. Januar 2016 aus dem Buchhaltungskonto \"Kasse\" mit dem Vermerk \"Saldo Kasse 31.12.2015\nPN, Belege nachzureichen\" ausgebucht worden sei. Der Kläger habe dabei nicht bestritten,\ndass er diese Buchung gemacht oder veranlasst habe. Die allgemein gehaltene Aussage, er\nsei generell nicht für die Buchhaltung zuständig gewesen, könne nicht als hinreichend substanziierte Bestreitung gelten und sei ausserdem von der Beklagten generell widerlegt worden. Die\ndargelegte Handlung des Klägers sei einzig dahingehend zu verstehen, dass dieser den Kassenbestand an sich genommen bzw. Ausgaben damit getätigt habe, für welche Belege nachzureichen gewesen wären. Ohne Nachreichung von Belegen fehle es aber an einer Grundlage für\ndie Ausgabe oder Barentnahme, d.h. der Kläger habe den Betrag zurückzuerstatten. Indem die\nBeklagte ausgeführt habe, der Kassenbestand habe per 31. Dezember 2015 CHF 7'165.10 betragen, habe sie den Vermögensstand vor dem schädigenden Ereignis genannt. Als schädigendes Ereignis habe sie dann die (Bar-)Entnahme durch den Kläger genannt und auf der Basis\nder fehlenden Belege auf das schädigende Ereignis verwiesen, da die fehlenden Belege die\nfehlende Gegenleistung wiederspiegelt hätten. Selbstredend entstehe ein Schaden nicht durch\ndie fehlenden Belege, wie es die Vorinstanz indirekt formuliert habe. Der dargelegte Sachverhalt zeige anhand der fehlenden Belege jedoch den fehlenden Gegenwert, welcher zum Schaden geführt habe. Nach dem schädigenden Ereignis sei der Vermögensbestand der Beklagten\num den fehlenden Kassenbestand reduziert gewesen, woraus sich die Differenz ergeben habe.\nAus der Sachverhaltsdarstellung ergebe sich somit substanziiert die Schadenshöhe bzw. der\nSchadensbetrag. Zudem könne rein die Tatsache, dass die Beklagte den vorliegend geltend\ngemachten Anspruch in der Buchhaltung als bestehenden Anspruch führe, nicht dazu führen,\ndass der ihr entstandene Schaden entfalle, werde doch die Differenz in den Vermögensständen\ndurch den parallel entstehenden Ersatzanspruch nicht beseitigt, ansonsten die geltende Differenztheorie an einer solchen These scheitern würde. Abgesehen davon zeige der Eintrag des\nRückforderungsanspruchs, welcher dem Kläger als Verwaltungsratsdelegierten und damit operativen Hauptverantwortlichen zwangsläufig habe bekannt sein müssen, dass dieser den Anspruch der Beklagten gekannt haben müsse und diesen offensichtlich nicht bestritten habe.\nSeite 58/64\n\nAus der Pflichtverletzung des Klägers in Bezug auf den Kassenbestand ergebe sich denn auch\ngerade die Forderung bzw. der Anspruch gegenüber diesem. Und wenn die Beklagte den\nNachweis für den Bestand der Forderung erbringen wolle, sei sie dahingehend eingeschränkt,\ndie Forderung zum Entstehungszeitpunkt darzulegen. Sei die Forderung im Jahr 2016 entstanden, sei sie in diesem Jahr in die Buchhaltung aufgenommen worden, weshalb die Buchhaltung\n2016 als Beweis diene. Die Buchhaltung der Folgejahre würde höchstens die Anfangssaldi zeigen, jedoch nicht die Forderung selbst nachweisen, zumal ein späterer Untergang oder eine\nVeränderung der Forderung ja gar kein Thema gewesen sei, wofür eine aktualisierte Buchhaltung einzig einen denkbaren Nutzen hätte bringen können. Somit sei der Beklagten der geltend\ngemachte Anspruch im Zusammenhang mit dem Kassenbestand von CHF 7'165.10 [nebst Zins\nzu 5 % seit dem 8. Mai 2018] zuzusprechen (act. 62 Rz 136-140).\n\n"}