{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-23_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_23", "Checksum": "929c8f87d29b3e3ebe217efe96cfe286"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Die\nVermutung der Unzulässigkeit des Geschäfts hätte – entsprechende Schriftlichkeit des Geschäfts vorausgesetzt – somit allenfalls mit dem Nachweis, dass das Weingeschäft marktkonform abgewickelt wurde, umgestossen werden können (vgl. Straessle/von der Crone, Die\nDoppelvertretung im Aktienrecht, SZW/RSDA 4/2013 S. 338 ff., 344). Der Kläger verpasste\nes allerdings, die Marktkonformität bzw. den Abschluss des Geschäfts zu Marktkonditionen\nhinreichend substanziiert zu behaupten und zu beweisen, weshalb es mithin bei der Unzulässigkeit der Doppelvertretung und der Ungültigkeit des Weingeschäfts bleibt. Im Übrigen\nist dieses auch mangels Schriftlichkeit ungültig (vgl. vorne E. 8.1).\nSeite 56/64\n\nIst das Rechtsgeschäft aber ungültig, erleidet die Beklagte insofern (derzeit noch) keinen\nSchaden, als sie den eingeklagten Betrag von der N.________ GmbH zurückfordern kann.\nErst wenn die Rückforderung bei der N.________ GmbH nicht erhältlich gemacht werden\nkann, ist eine Haftung des Klägers näher zu prüfen (vgl. Watter/Roth Pellanda, Basler Kommentar, 5. A. 2016, Art. 718b OR N 8; Straessle/von der Crone, a.a.O., S. 341; vgl. in diesem\nSinne auch der Kläger in act. 29 Rz 25). Demnach ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass\ndie Vorinstanz die Klage in diesem Punkt abgewiesen hat, weshalb die Berufung der Beklagten diesbezüglich abzuweisen ist.\n\n8.2 Zu der von der Beklagten geltend gemachten Forderung \"Fehlbetrag Kassenbestand per\n31. Dezember 2015\" ergibt sich Folgendes:\n\n8.2.1 Die Beklagte macht den Kläger für den \"Fehlbetrag Kassenbestand per 31. Dezember 2015\"\nverantwortlich. Zur Begründung führte sie vor Kantonsgericht aus, im Rahmen der Aufarbeitung der Geschehnisse nach der Entlassung des Klägers habe sie festgestellt, dass gemäss\nder Buchhaltung per 31. Dezember 2015 noch ein Kassenbestand von CHF 7'165.10 ausgewiesen worden sei. Der Barbetrag sei danach vom Kläger per 1. Januar 2016 aus dem\nBuchhaltungskonto \"Kasse\" mit dem Vermerk \"Saldo Kasse 31.12.2015 PN, Belege nachzureichen\" auf das Konto \"Betriebsaufwandvorschuss\" – d.h. als Forderung der Beklagten\ngegenüber dem Kläger – ausgebucht worden (vgl. act. 7/43 und 25/34, Buchhaltungskonto\n\"Kasse\" [Zeile mit Datum 01.01.2016]). Der Kläger habe jedoch nie Belege nachgereicht. In\nseiner Funktion als operativ verantwortlicher Delegierter des Verwaltungsrats habe er es\npflichtwidrig unterlassen, den Bargeldbestand zu wahren und damit der Beklagten einen\nSchaden in der Höhe von CHF 7'165.10 zugefügt. Die provisorische Buchhaltung für das\nGeschäftsjahr 2016 habe dem Kläger bereits am 19. Januar 2017 vorgelegen, womit er\nGelegenheit gehabt hätte festzustellen, dass seine angeblich eingereichten Belege nicht\nordentlich verbucht worden seien. Mithin hätte er immer noch die Möglichkeit gehabt, die fehlenden Belege für eine geschäftliche Verwendung der Mittel beizubringen. Letzteres habe er\njedoch zugestandenermassen nicht getan.\n\nDer Kläger bestritt, dass er die Kasse der Beklagten \"geplündert\" habe. Zudem sei auch nicht\ner, sondern K.________ für die Buchhaltung zuständig gewesen. Somit habe die Verantwortung für den Kassenbeleg K.________ oblegen. Die entsprechenden Belege habe der Kläger\nK.________ nach dessen Anfrage vom 19. Dezember 2015 (act. 21/10) zugestellt. Daraufhin\nsei ihm der definitive Bericht der Revisionsstelle von K.________ mit E-Mail vom 1. Februar\n2016 zugestellt worden, weshalb er in der Folge davon ausgegangen sei, dass die von ihm\nbereitgestellten Belege in die Buchhaltung eingegeben und der provisorisch verbuchte Vorschuss (Kassenbestand) mit seiner Gegenforderung verrechnet worden sei. Er habe an der\nordentlichen Generalversammlung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2016 nicht teilgenommen. Das Protokoll dieser Generalversammlung liege ihm nicht vor und sei von der Beklagten auch nicht eingereicht worden. Aus dem Umstand, dass die Jahresrechnung 2016,\nwelche (fälschlicherweise) eine Forderung gegen ihn ausweise, revidiert und anlässlich der\nordentlichen Generalversammlung der Beklagten abgenommen worden sei, lasse sich folglich\nkeine Anerkennung des Klägers betreffend die Forderung von CHF 7'165.10 ableiten (act. 61\nE. 8.5.1).\nSeite 57/64\n\n"}