{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-23_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_23", "Checksum": "929c8f87d29b3e3ebe217efe96cfe286"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag | Arbeitsvertrag (ohne Gleichstellungsgesetz)"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:58", "Checksum": "5b29bb4b65b9d8925c7dcb589667838b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag | Arbeitsvertrag (ohne Gleichstellungsgesetz)\n\n8.1.2 Die Vorinstanz wies die Forderung der Beklagten ab. Sie erwog, die Beklagte hätte einen\nSchaden der Gesellschaft substanziiert behaupten und beweisen müssen, werde der Schaden doch auch im Zusammenhang mit der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit als Differenz\nzwischen dem gegenwärtigen Stand des Vermögens des Geschädigten und dem hypothetischen Stand, den sein Vermögen ohne die Pflichtverletzung hätte, definiert. Einen solchen\nSchaden habe die Beklagte jedoch nicht hinreichend substanziiert behauptet. Eine Vermögenseinbusse bei der Beklagten würde nämlich nur dann vorliegen, wenn der Kläger ihr den\nWein nicht zu marktgerechten Preisen beschafft hätte und sie beim Weiterverkauf daher eine\ntiefere Gewinnmarge als entgangenen Gewinn erlitten hätte. Einen solchen Vorgang habe\ndie Beklagte aber weder substanziiert behauptet noch bewiesen, weshalb die Forderung bereits mangels Schadens abzuweisen sei. Hinzu komme, dass K.________ vom Geschäft gewusst und es zumindest konkludent genehmigt habe, habe er doch ab dem Jahr 2015 die\nBuchhaltung der Beklagten hauptsächlich geführt. Er habe somit gewusst, dass der Kläger\nim Zusammenhang mit dem Weinkauf am 3. August 2015 CHF [recte: EUR] 15'150.00 bar\nabgehoben habe. Als die Rechnung des Weinlieferanten vom 13. Juni 2016 [über EUR\n7'642.60] (act. 7/36) und die Rechnung der N.________ GmbH vom 20. Juni 2016 (act. 7/38)\n[bei der Beklagten] eingetroffen seien, sei die Höhe der Rechnung der N.________ GmbH\nnicht beanstandet worden, obwohl für K.________ ersichtlich gewesen sein müsse, dass\nsich die Beträge nicht gedeckt hätten. Aus der E-Mail-Korrespondenz vom 25./31. Januar\nund 11. Februar 2017 gehe überdies hervor, dass K.________ über Probleme bei diesem\nWeineinkauf orientiert gewesen sei (act. 29/14 S. 3). Die Doppelvertretung sei somit genehmigt worden und könne dem Kläger nicht vorgeworfen werden. Für eine konkludente Ge-\nSeite 55/64\n\nnehmigung reiche bereits aus, dass das Nebenorgan vom Geschäft Kenntnis habe, aber\nnicht dagegen vorgehe. Somit sei die Forderung der Beklagten auch aus diesem Grund abzuweisen (act. 61 E. 8.3).\n\n8.1.3 Diesen Erwägungen kann nicht uneingeschränkt gefolgt werden.\n\n8.1.3.1 Zunächst kann auch im vorliegenden Zusammenhang offenbleiben, wer ab dem Jahr 2015\nfür die Buchhaltung verantwortlich war (vgl. vorne E. 4.5). Der Kläger hat nämlich nicht näher\ndargelegt bzw. nicht substanziiert behauptet, in welcher Form die Beklagte das Geschäft genehmigt haben soll (act. 21 Rz 95), wogegen die Beklagte eine Genehmigung stets bestritten\nhat (act. 7 Rz 102; act. 25 Rz 160). Eine solche fällt daher mangels hinreichender Behauptungen von vornherein ausser Betracht. Ebenso wenig ist eine Ermächtigung hinreichend\nbehauptet und bewiesen worden (act. 29 Rz 19). Im Übrigen trifft es – wie die Beklagte zu\nRecht einwendet (act. 62 Rz 128-130) – nicht zu, dass sie die Höhe der Rechnung der\nN.________ GmbH vom 20. Juni 2016 nicht beanstandet habe, wurde doch der Kläger im\nJanuar 2017 unbestrittenermassen mündlich darauf hingewiesen, dass die Beklagte die\nRechnung der N.________ GmbH nicht toleriere (act. 7 Rz 26 und 28; act. 21 Rz 32 und 94\nf.), ehe die Verwaltungsratspräsidentin der Beklagten den Kläger mit E-Mail vom 2. Juli 2017\nschriftlich um Auskunft zum Weingeschäft ersuchte (act. 1/28). Vor diesem Hintergrund kann\nvon einer konkludenten Genehmigung nicht die Rede sein. Dass K.________ gemäss der E-\nMail-Korrespondenz vom 25./31. Januar und 11. Februar 2017 über Probleme mit dem Weineinkauf orientiert war (act. 29/14), vermag daran nichts zu ändern (vgl. dazu auch die\nschriftliche Urteilsbegründung des Strafgerichts des Kantons H.________ vom 10. Juni 2021\nE. I.2, worin der Kläger im Zusammenhang mit dem Weingeschäft wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung verurteilt wurde; act. 62 Rz 121-123; act. 62/5).\n\nAusserdem behauptete die Beklagte den Schaden – entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen – hinreichend substanziiert (act. 62 Rz 131-134; act. 7 Rz 99-102; act. 25 Rz 159-\n166), weshalb die Vorinstanz die Schadenersatzforderung nicht wegen mangelhafter Substanziierung hätte abweisen dürfen. Dennoch ist der geltend gemachte Schadenersatz aus\nnachfolgenden Gründen – zumindest derzeit – nicht einklagbar.\n\n"}