{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-23_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_23", "Checksum": "929c8f87d29b3e3ebe217efe96cfe286"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Selbstkontrahieren hat deshalb die Ungültigkeit des betreffenden Rechtsgeschäfts zur Folge, es sei denn, der Vertretene habe den Vertreter zum Vertragsschluss mit sich selbst besonders ermächtigt bzw. das Geschäft nachträglich\ngenehmigt oder die Gefahr einer Benachteiligung des Vertretenen sei nach der Natur des Geschäfts ausgeschlossen, was namentlich dann der Fall ist, wenn ein Voranstellen eigener Interessen ausgeschlossen werden kann, weil objektive Kriterien – etwa Markt- oder Börsenpreise – bestehen. Dieselben Regeln gelten auch für die Doppelvertretung zweier Vertragsparteien\ndurch ein und denselben Vertreter sowie die gesetzliche Vertretung juristischer Personen durch\nderen Organe. Auch in diesen Fällen bedarf es einer besonderen Ermächtigung oder einer\nnachträglichen Genehmigung des Vertretenen bzw. durch ein neben- oder übergeordnetes Organ, wenn die Gefahr einer Benachteiligung besteht. Ausserdem muss gemäss Art. 718b OR\nder Vertrag schriftlich abgefasst werden, wenn die Gesellschaft beim Abschluss eines Vertrags\ndurch diejenige Person vertreten wird, mit der sie den Vertrag abschliesst, und der Vertrag laufende Geschäfte betrifft, bei denen die Leistung der Gesellschaft den Wert von CHF 1'000.00\nübersteigt. Dabei wird das Schriftlichkeitserfordernis als kumulative Anforderung zu den weiteren Voraussetzungen verstanden; insofern erscheint die Schriftform als Gültigkeitserfordernis\n(vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2016 vom 7. November 2016 E. 4.4.2 m.w.H.).\n\n8.1.1 Im Zusammenhang mit der Schadenersatzforderung aus dem \"Ankauf von Wein\" warf die\nBeklagte dem Kläger vor, er habe in seiner Funktion als Verwaltungsratsdelegierter für die\nBeklagte den Ankauf, die Vorbereitung für den Versand und den Import von Wein aus Italien\nzwecks Weiterverkaufs veranlasst. Durch verschiedene Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit diesem Geschäft habe ein Totalverlust der Ware resultiert. Der Kläger habe über\nSeite 54/64\n\nseine N.________ GmbH von der X.________ Wein im Gegenwert von EUR 7'642.60 bestellt und diesen von der Y.________ Ltd. nach Z.________ liefern lassen. Anschliessend\nhabe er die importierte Ware über seine N.________ GmbH mit Rechnung vom 20. Juni 2016 über CHF 15'285.20 zulasten der Beklagten fakturiert und mit seinem Barbezug [vom\n3. August 2015] in der Höhe von EUR 15'150.00 verrechnet. Damit habe der Kläger in der\nKonsequenz mittels nicht genehmigter Selbstkontrahierung bzw. durch Verletzung seiner\nTreue- und Sorgfaltspflicht die Beklagte geschädigt, indem er den für EUR 7'642.60 [= CHF\n8'290.10] eingekauften Wein gegenüber der Beklagten über die von ihm beherrschte\nN.________ GmbH mit CHF 15'285.20 in Rechnung gestellt habe. Entsprechend stehe der\nBeklagten eine Schadenersatzforderung in der Höhe von CHF 6'995.10 zu [= CHF 15'285.20\nabzüglich CHF 8'290.10].\n\nDer Kläger bestritt sowohl eine nicht genehmigte Selbstkontrahierung als auch eine Verletzung seiner Treue- und Sorgfaltspflicht und führte aus, der aus Italien erworbene Wein sei\nnoch nicht fertig verarbeitet und ungekeltert in Plastikbehältern abgefüllt gewesen. Da die\nerste Weinlieferung aus Italien auf dem Weg in die Schweiz fermentiert sei und die Ware an\nden Lieferanten habe zurücktransportiert werden müssen, seien überdies weitere Zusatzkosten entstanden. Bis das Endprodukt bei der Beklagten habe abgeliefert werden können,\nseien für die N.________ GmbH noch zahlreiche Arbeitsschritte, Material- und Transportkosten sowie weitere Aufwendungen angefallen. Zudem sei noch eine Gewinnmarge hinzugekommen, welche der gängigen Praxis entsprochen habe. Der für die Weinlieferung in Rechnung gestellte Betrag sei marktgerecht gewesen und von der Beklagten genehmigt worden.\nEin Schaden, für welchen der Kläger Ersatz leisten müsste, sei der Beklagten nicht entstanden und wäre darüber hinaus nicht genügend substanziiert und bewiesen worden.\n\n"}