{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-23_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_23", "Checksum": "929c8f87d29b3e3ebe217efe96cfe286"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag | Arbeitsvertrag (ohne Gleichstellungsgesetz)"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:58", "Checksum": "5b29bb4b65b9d8925c7dcb589667838b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag | Arbeitsvertrag (ohne Gleichstellungsgesetz)\n\n7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Beklagten hinsichtlich der klägerischen\n(Spesen-)Bezüge in den Geschäftsjahren 2009-2013, 2016 und 2017 als begründet, weshalb\ndie Sache in teilweiser Gutheissung der Berufung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist\n(vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Vorinstanz wird (erneut) zu prüfen haben, ob die strittigen (Spesen-)Bezüge des Klägers in den Geschäftsjahren 2009-2013, 2016 und 2017 gerechtfertigt waren oder nicht. Demgegenüber ist die Berufung der Beklagten hinsichtlich der\nklägerischen (Spesen-)Bezüge in den Geschäftsjahren 2014 und 2015 abzuweisen.\n\n7.4 Bezüglich der Schadenersatzforderung wegen \"Hinterziehung/Falschdeklaration Mehrwertsteuer\" erwog die Vorinstanz, die Beklagte habe dem Kläger vorgeworfen, dass er im Namen\nder Beklagten pflichtwidrig einen unzulässigen Vorsteuerabzug geltend gemacht habe.\nGemäss dem Schreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) vom\n4. Dezember 2015 habe die ESTV eine Vorsteuerkorrektur vorgenommen, weshalb die Beklagte der ESTV den Betrag von CHF 12'997.00 habe zurückerstatten müssen (act. 7/33;\nSchreiben der ESTV vom 4. Dezember 2015: \"Da A.________ als Delegierter des Verwaltungsrates der G.________ AG tätig ist und auch einziger Gesellschafter der [N.________\nGmbH] ist, war Ihnen bekannt, dass die geltend gemachten Vorsteuern aus den verbuchten\nLeistungsbezügen von N.________ in deren MWST-Abrechnungen nicht deklariert worden\nsind. Wir belasten Ihnen deshalb die geltend gemachten Vorsteuern aus den verbuchten\nLeistungsbezügen von N.________ wie folgt zurück: […] CHF 12'997.00\"). Die Beklagte habe aber nicht substanziiert, worin ihr Schaden bestehe. Wenn es sich bei der Massnahme\nder ESTV bloss um eine Korrektur gehandelt habe, sei anzunehmen, dass der Betrag von\nder Beklagten ohnehin geschuldet gewesen wäre, weshalb es an den Haftungsvoraussetzungen der Kausalität und des Schadens mangeln würde. Überdies sei festzuhalten, dass\ndem Kläger für das massgebende Jahr [Geschäftsjahr 2015] die Décharge [am 6. April 2016]\nerteilt worden sei. Die Aktionäre der Beklagten, d.h. die M.________ AG bzw. der Kläger und\nK.________, hätten an diesem Datum vom Strafbescheid der ESTV vom 7. März 2016\n(act. 7/35) gewusst (act. 29/6; E-Mail von K.________ an den Kläger vom 22. Dezember\n2015: \"Ich habe soeben die Verfügung Mwst von Herr V.________ bekommen. Eingang ist\nder 4.12. […]\"), weshalb der Kläger infolge der Décharge von einer allfälligen Haftung – sowohl für den angeblichen \"Schaden Vorsteuerabzug\" von CHF 12'997.00 als auch für die\nBusse von CHF 1'370.00 (insgesamt CHF 14'367.00) – befreit worden sei (act. 61 E. 8.2).\n\nOb – wie die Beklagte in ihrer Berufung ausführt (act. 62 Rz 113 f.) – der Schaden hinreichend\nsubstanziiert worden sei und die Haftungsvoraussetzungen zu bejahen seien, braucht vorliegend nicht näher beurteilt zu werden. Im Berufungsverfahren unangefochten blieb nämlich\nSeite 53/64\n\ndie vorinstanzliche Feststellung, dass sowohl der Kläger wie auch K.________ vom Schreiben\nder ESTV vom 4. Dezember 2015 sowie vom Strafbescheid der ESTV vom 7. März 2016 und\ndamit von den Handlungen des Klägers und deren Konsequenzen im Zeitpunkt der Déchargeerteilung am 6. April 2016 Kenntnis hatten (vgl. vorne E. 3.1). Damit sind die Handlungen des\nKlägers bzw. die Tatsachen von der am 6. April 2016 gewährten Décharge erfasst, was eine\nentsprechende klageweise Geltendmachung verunmöglicht. Nichts daran zu ändern vermag\nauch der von der Beklagten erhobene Einwand, die diesbezüglich in der Buchhaltung vorhandene Rückforderung im Zusammenhang mit der Verfehlung des Klägers komme inhaltlich und\nfaktisch einem deutlichen Vorbehalt gleich, welcher einem allgemein gehaltenen Déchargebeschluss vorgehe (act. 62 Rz 117; act. 25/28 und 25/29). Sie verkennt dabei, dass die in der\nBuchhaltung erfasste Rückforderung (über CHF 12'997.00; act. 25/28) noch nichts über deren\nBerechtigung aussagt. Hinsichtlich der hierzu wesentlichen klägerischen Handlungen wäre\nvielmehr ein Vorbehalt im Rahmen der Déchargeerteilung am 6. April 2016 anzubringen gewesen, was jedoch nicht geschah. Damit ist die dagegen erhobene Berufung abzuweisen, soweit\ndarauf eingetreten werden kann.\n\n8. Schliesslich sind die weiteren, von der Beklagten widerklageweise geltend gemachten, im\nBerufungsverfahren noch strittigen Schadenersatzforderungen zu beurteilen.\n\n8.1 Zur Schadenersatzforderung aus dem \"Ankauf von Wein\" ist in rechtlicher Hinsicht vorab\nFolgendes festzuhalten:\n\n"}