{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-23_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_23", "Checksum": "929c8f87d29b3e3ebe217efe96cfe286"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Zur Frage, ob sich ein\nEntlastungsbeschluss auch auf Vorfälle aus früheren, dem betreffenden Geschäftsjahr vorangehenden Perioden auswirken kann, führte es zwar aus, dass ein allgemeiner und vorbehaltloser Entlastungsbeschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr grundsätzlich auch Vorfälle\naus früheren Geschäftsjahren abdeckt, von denen die Generalversammlung seit der letzten\nDéchargeerteilung Kenntnis erlangte (a.a.O., E. 6.3). Diese Schlussfolgerung darf aber nicht\ndahingehend missverstanden werden, dass auch die – wie vorliegend – auf das abgelaufene\nGeschäftsjahr begrenzt bzw. beschränkt erteilte Décharge (vgl. act. 21/22: \"Entlastung des\nVerwaltungsrates […] Die nicht in der Geschäftsleitung tätigen Aktionäre erklären, dass sie\ndie Geschäftsführung des abgelaufenen Jahres gutheissen\" [Hervorhebung hinzugefügt])\nautomatisch eine entsprechende Rückwirkung beinhaltet; dies trifft nur auf einen allgemeinen\nund vorbehaltlosen Entlastungsbeschluss zu (\"Den Mitgliedern des Verwaltungsrats und der\nGeschäftsleitung wird Entlastung erteilt\"). Das Bundesgericht stellte dies im zitierten Urteil\nklar, indem es festhielt, \"dass es der Generalversammlung unbenommen bleibt, einen in zeitlicher und/oder materieller Hinsicht einschränkenden Vorbehalt anzubringen, wenn sie von\nVerfehlungen aus früheren Geschäftsjahren Kenntnis erhält und diese von einem generellen\nEntlastungsbeschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr ausnehmen will\" (a.a.O., E. 6.3;\nvgl. auch Hinsen, a.a.O., S. 544 f.; Hänni, La portée matérielle et temporelle de la décharge,\nGesKR 1/2015 S. 121 ff., 127 f.).\n\n7.3.3 Ebenso wenig kann sich der Kläger auf die Einrede \"volenti non fit iniuria\" berufen, wusste er\ndoch, dass die Beklagte derartige Privatbezüge nicht tolerierte und im Buchhaltungskonto\n\"Betriebsaufwandvorschuss\" – mithin als Forderung der Beklagten gegenüber dem Kläger –\nverbuchte (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.2 und E. 4.5; act. 29/2; act. 29 Rz 11; act. 33 Rz 8;\nact. 62 Rz 61).\n\n7.3.4 Nicht zu überzeugen vermag schliesslich die vorinstanzliche Feststellung, dass bei der\ngegebenen \"Sachlage (jahrelange Übung, Spesen wurden ohne Belege bezahlt)\" von Vertrauensspesen auszugehen sei bzw. die Beklagte die Bezüge stillschweigend genehmigt habe. Wie die Beklagte zu Recht vorbringt (act. 62 Rz 51-56 und 82 f.), finden sich diesbezüglich keine stichhaltigen Hinweise in den Akten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb zur\nAuszahlung der Spesen – entgegen dem Entwurf des Geschäftsführer-Arbeitsvertrags\n(act. 1/11 Ziff. 10: \"Spesen werden gemäss separater Abrechnung vergütet\") – nicht entsprechende Abrechnungen und Belege erforderlich gewesen sein sollen, was auch dem Kläger\nbewusst war (act. 21/17 S. 3 [\"Jeweils auf Jahresende wurden die entsprechenden Spesenabrechnungen erstellt\"]; act. 25/8 [\"Die Belege für den Akonto-Bezug werde ich Herrn\nV.________ bis 15. Mai 2017 zusenden\"]), zumal er teilweise entsprechende Belege einreichte (act. 62 Rz 52 m.w.H.; vgl. auch act. 21/10 [\"Anbei die aktuelle Liste {…} zum Abgleich mit Deinen Spesenbelegen\"] und act. 29 Rz 32 [\"Der Kläger entsprach diesem\nWunsch und übergab {…} daraufhin sämtliche Belege {…}\"]).\n\nWie die Beklagte weiter zu Recht vorbringt (act. 62 Rz 72-75), hat der Kläger die geschäftliche Begründetheit seiner Spesenbezüge – soweit möglich mit entsprechenden Belegen – zu\nbeweisen (vgl. act. 61 E. 9.5.1). An den Beweis der zu ersetzenden Auslagen dürfen zwar\nnicht zu hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. BGE 131 III 439 E. 5.1). Dies bedeutet\naber nicht, dass bei entsprechenden Beweisschwierigkeiten die Beweislast umgekehrt wer-\nSeite 52/64\n\nden darf. Die Vorinstanz durfte der Beklagten somit nicht den Beweis auferlegen, dass es\nsich bei den klägerischen Bezügen mit der Maestro-Karte um privat begründete Bezüge handelte (act. 61 E. 9.5.3). Die blossen Behauptungen des Klägers, die Bezüge in den Jahren\n2016/2017 seien geschäftlich begründet gewesen, und die Feststellung der Vorinstanz, die\nvon der Beklagten nicht bestrittene Tätigkeit des Klägers habe das Besuchen, Ausführen und\nAkquirieren von (potentiellen) Kunden und Geschäftspartnern sowie diverse Aussendienst-\nAufgaben umfasst (inkl. Geschäftsreisen im In- und Ausland und zahlreiche Geschäftsessen), können den geforderten Beweis jedenfalls nicht erbringen. Vor diesem Hintergrund\nvermag – wie die Beklagte zu Recht vorbringt (act. 62 Rz 57-62 und 84-87) – die vorinstanzliche Begründung nicht zu überzeugen.\n\n"}