{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-23_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_23", "Checksum": "929c8f87d29b3e3ebe217efe96cfe286"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag | Arbeitsvertrag (ohne Gleichstellungsgesetz)"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:58", "Checksum": "5b29bb4b65b9d8925c7dcb589667838b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag | Arbeitsvertrag (ohne Gleichstellungsgesetz)\n\n7.2.1.4 Selbst wenn im Übrigen nicht von einer Genehmigung der Beklagten auszugehen wäre,\nlägen bei der gegebenen Sachlage (jahrelange Übung, Spesen ohne Belege bezahlt) zumindest Vertrauensspesen vor, für welche die Anforderungen an den Nachweis stark herabgesetzt seien. Wenn eine geschäftliche Begründetheit der Spesen einigermassen nachvollziehbar sei, obliege es der Beklagten, den Gegenbeweis zu erbringen, dass es sich bei den Bezügen mit der Maestro-Karte um privat begründete Bezüge des Klägers gehandelt habe. Der\nKläger habe vorgebracht, die Bargeldbezüge von total rund CHF 20'000.00 seien geschäftlich begründet gewesen und in Ausübung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer und Verwaltungsratsdelegierter der Beklagten entstanden. Die Tätigkeit des Klägers habe insbesondere\ndas Besuchen, Ausführen und Akquirieren von (potentiellen) Kunden und Geschäftspartnern\nsowie diverse Aussendienst-Aufgaben umfasst. In dieser Funktion habe der Kläger unter anderem Geschäftsreisen im In- und Ausland unternommen und zahlreiche Geschäftsessen\nabgehalten. Da die Bargeldbezüge – so die Vorinstanz – ungefähr den Bezügen aus den\nVorjahren entsprochen hätten und die Beklagte nicht bestritten habe, dass der Kläger die von\nihm umschriebenen Tätigkeiten ausgeführt habe, erschienen diese Bezüge geschäftlich begründet und damit gerechtfertigt. Gegenteiliges habe die Beklagten weder substanziiert noch\nbewiesen. Dasselbe habe hinsichtlich der Bezüge an Tankstellen im Betrag von rund\nCHF 5'250.00 sowie der diversen Bezüge in Restaurants im Betrag von rund CHF 1'000.00\nzu gelten, habe die Beklagte doch nicht bestritten, dass der Kläger ein Fahrzeug für seine\ngeschäftlichen Tätigkeiten benötigt und zahlreiche Geschäftsreisen im In- und Ausland\nunternommen habe sowie im Rahmen seiner Tätigkeit mit Geschäftspartnern und Kunden\nRestaurants habe besuchen müssen. Dasselbe habe schliesslich auch für die weiteren von\nSeite 50/64\n\nder Beklagten beanstandeten Bezüge zu gelten ([…]). Der von der Beklagten geforderte\nRückerstattungsanspruch in der Höhe von CHF 212'180.91 sei daher abzuweisen (act. 61\nE. 9.5.3-9.6).\n\n7.3 Diesen Erwägungen des Kantonsgerichts kann so nicht gefolgt werden.\n\n7.3.1 Der Vorinstanz ist vorab insoweit zuzustimmen, als für K.________ bestimmte Tatsachen\nbezüglich einer möglichen Verantwortlichkeit des Klägers im Zusammenhang mit dessen\nSpesen(-abrechnungen) im Zeitpunkt der Déchargeerteilungen am 8. Juni 2015 für das Geschäftsjahr 2014 bzw. am 6. April 2016 für das Geschäftsjahr 2015 erkennbar waren. Dies\ngilt insbesondere für die klägerischen Spesen der Geschäftsjahre 2014 und 2015, bei denen\nes im Frühjahr bzw. Dezember 2015 für K.________ erkennbare Hinweise auf eine mögliche\nVerantwortlichkeit des Klägers gab (vgl. act. 29/4 und act. 33 Rz 8 bzw. act. 25/41 und\nact. 25 Rz 221 sowie act. 29 Rz 7). Die Beklagte bringt in ihrer Berufung zwar vor, dass gestützt auf die E-Mail vom 19. Dezember 2015 und deren Anhang (act. 21/10) für K.________\nentsprechende Privatbezüge des Klägers nicht erkennbar gewesen seien, zumal Bezüge –\nsoweit geschäftlich begründet – grundsätzlich hätten stattfinden dürfen und Zahlungen mit\nder Maestro-Karte deshalb nicht prinzipiell auffällig gewesen seien, weshalb keine Veranlassung für irgendwelche ausserordentliche Prüfungsmassnahmen bestanden habe (act. 62 Rz\n41-46). Dabei verkennt sie jedoch, dass die Vorinstanz nebst der E-Mail vom 19. Dezember\n2015 insbesondere darauf abstellte, dass \"K.________ erwiesenermassen auch detaillierte\nKenntnis von den Maestro-Bezügen im Jahr 2014\" (act. 29/2-4) hatte. Diesbezüglich anerkannte die Beklagte, dass K.________ im Zuge der Vorbereitung der Revision des Geschäftsjahrs 2014 im Frühjahr 2015 diverse Doppelbuchungen und geschäftlich gebuchte\nPrivatbezüge aufgefallen seien (act. 33 Rz 8; vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.2 und E. 4.5). Gestützt auf diese Erkenntnis hätte K.________ klarerweise auch die im Jahr 2015 vom Kläger\nmit der Maestro-Karte getätigten Bezüge hinterfragen müssen, wobei entsprechende Privatbezüge zweifellos erkennbar gewesen wären. Erkannte er bereits im Jahr 2014 – trotz der\nvon der Beklagten vorgebrachten klägerischen \"Vertuschungsmassnahmen\" wie der Verbuchung der Bezüge auf das Konto \"Betriebsaufwandvorschuss\" (act. 62 Rz 46-50) – entsprechende Privatbezüge des Klägers, wäre ihm dies auch im Jahr 2015 gelungen. Nach dem\nGesagten steht einem Rückforderungsanspruch der Beklagten für die Geschäftsjahre 2014\nund 2015 die von der Generalversammlung der Beklagten am 8. Juni 2015 bzw. 6. April 2016\nerteilte Décharge entgegen.\n\n7.3.2 Im Übrigen kann der Vorinstanz jedoch nicht gefolgt werden. Ob K.________ nach den erwähnten Hinweisen betreffend die Geschäftsjahre 2014 und 2015 – wie die Vorinstanz meint\n– aufgrund entsprechender Erkennbarkeit auch die Geschäftsjahre 2009-2013 nach derartigen (Spesen-)Bezügen hätte durchsuchen müssen, kann offenbleiben. Selbst wenn nämlich\nfür K.________ entsprechende Tatsachen auch für die Geschäftsjahre 2009-2013 im Zeitpunkt der Déchargeerteilungen am 8. Juni 2015 bzw. 6. April 2016 erkennbar gewesen\nwären, hätte die Generalversammlung – wie sogleich darzulegen ist – ohnehin keine rückwirkende Décharge erteilt; diesbezüglich verkennt die Vorinstanz offensichtlich die Tragweite\ndes Déchargebeschlusses in zeitlicher Hinsicht.\n\n"}