{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-23_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_23", "Checksum": "929c8f87d29b3e3ebe217efe96cfe286"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag | Arbeitsvertrag (ohne Gleichstellungsgesetz)"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:58", "Checksum": "5b29bb4b65b9d8925c7dcb589667838b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag | Arbeitsvertrag (ohne Gleichstellungsgesetz)\n\n7.2.1.2 Es sei unbestritten – so die Vorinstanz –, dass die Beklagte dem Kläger jeweils eine Maestro-\nKarte für ihr Bankkonto bei der Bank überlassen habe und die Maestro-Karten während des\njeweiligen Zeitraums zur ausschliesslichen Verfügung des Klägers gestanden hätten und nur\nvon ihm benutzt worden seien. Weiter sei unbestritten und belegt, dass die Geschäftsführung\n[von der Generalversammlung] gutgeheissen und dem Verwaltungsrat für die Geschäftsjahre\n2009/2010 bis 2015 Entlastung erteilt worden sei (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.1). In diesem\nZusammenhang könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass ihr die strittigen Bezüge\nnicht hätten bekannt sein können. Ebenso wenig könne gesagt werden, dass die Generalversammlung als Organ der Beklagten keine Kenntnisse der Vorgänge gehabt habe, sei doch\nder Aktionärin M.________ AG das Wissen ihres Hauptaktionärs anzurechnen. K.________\nhabe sich seit dem Jahr 2010 regelmässig um die Buchhaltung der Beklagten gekümmert und\nzumindest ab dem Jahr 2015 die Hauptverantwortung getragen (vgl. vorne E. 4.1). Ebenfalls\nsei erstellt, dass sämtliche Bezüge oder sonstigen Ausgaben des Klägers mit der Maestro-\nKarte in die Buchhaltung Eingang gefunden hätten. Im Jahr 2015 sei K.________ direkt in die\nSpesenabrechnungen des Klägers involviert gewesen und habe gemäss der E-Mail vom\n19. Dezember 2015 Einblick in die Zahlungen und Bezüge mit der Maestro-Karte gehabt\n(act. 21/10; vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.4). Ausserdem habe K.________ erwiesenermassen\nauch detaillierte Kenntnis von den Maestro-Bezügen im Jahr 2014 gehabt (act. 29/2-4;\nvgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.2). Nichts zu ihren Gunsten ableiten könne die Beklagte mit ihren Erklärungen, wonach K.________ im Zuge der Vorbereitung der Revision des Geschäftsjahres 2014 im Frühjahr 2015 zufällig – d.h. ohne systematische Kontrolle – erstmals diverse\nDoppelbuchungen und geschäftlich gebuchte Privatbezüge aufgefallen seien (act. 33 Rz 8).\nFakt sei, dass die Beklagte trotz des \"Aufdeckens\" dieser angeblichen Unregelmässigkeiten\nder Sache nicht weiter nachgegangen und dem Kläger sowohl für das Geschäftsjahr 2014 wie\nauch für das Geschäftsjahr 2015 die Décharge erteilt worden sei. Falls sich K.________ an\ndiesen \"privaten Bezügen\" des Klägers tatsächlich gestört hätte – er also der Meinung gewesen wäre, diese seien nicht mit der geschäftlichen Tätigkeit des Klägers vereinbar –, wäre er\nbereits nach der Spesenabrechnung in den Jahren 2014 und 2015 dagegen vorgegangen.\nZumindest wäre es ihm zumutbar gewesen, dies zu erkennen und auch die Vorjahre nach\nentsprechenden Bezügen zu untersuchen. Stattdessen sei dem Kläger am 6. Juni 2016 wiederum die Décharge [für das Geschäftsjahr 2015] erteilt worden, ohne einen Vorbehalt bezüg-\nSeite 49/64\n\nlich allfällig fehlender Spesenbelege zu machen. Falls die Spesenbelege für das Jahr 2015 im\nZeitpunkt der Generalversammlung im Juni 2016 noch ausgestanden hätten, wäre einerseits\nein entsprechender Vorbehalt angebracht und andererseits angezeigt gewesen, die Spesenbelege der Vorjahre zu kontrollieren. Da eine Décharge auch bezüglich der Tatsachen aus\nden Vorjahren gelte und diese zuletzt für das Geschäftsjahr 2015 am 6. Juni 2016 erteilt worden sei, könne die Beklagte bezüglich der Tatsachen, welche nicht verheimlicht worden, sondern für K.________ aus den älteren Buchhaltungen erkennbar gewesen seien, gegenüber\ndem Kläger nichts mehr geltend machen. Die Décharge vom 6. Juni 2016 gelte somit auch für\ndie Vorjahre, womit die Rückforderungsansprüche aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit\nzumindest bis und mit dem Geschäftsjahr 2015 untergegangen seien (act. 61 E. 9.2 und\n9.4.4).\n\n7.2.1.3 Für die Bezüge mit der Maestro-Karte ab dem Geschäftsjahr 2016 sei keine Décharge mehr\nerteilt worden. Zwar sei der Arbeitnehmer für die geschäftliche Begründetheit jedes einzelnen\nBezugs mit seiner Maestro-Karte beweispflichtig. Doch sei vorliegend angesichts der jahrelangen Übung zwischen den Parteien – gemäss welcher der Kläger keinen detaillierten Nachweis\nfür seine Kartenbezüge habe erbringen müssen und die Beklagte die Angaben des Klägers in\nder vorgelegten Form akzeptiert und sich nicht um die Detailbelege der Bezüge gekümmert\nhabe – davon auszugehen, dass die Beklagte die Bezüge stillschweigend genehmigt habe.\nDies gelte umso mehr, als K.________ auch nach dem 6. Juni 2016 jederzeit Einblick in die\nBuchhaltung und die Bezüge des Klägers gehabt und die Bezüge bis nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nie ernsthaft in Frage gestellt habe. Da der Kläger mit dem Einverständnis\nder Beklagten gehandelt habe, könne er sich somit auf die haftungsbefreiende Einrede \"volenti\nnon fit iniuria\" berufen (act. 61 E. 9.5.2).\n\n"}