{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-23_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_23", "Checksum": "929c8f87d29b3e3ebe217efe96cfe286"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Entsprechend habe der Kläger für diese privaten Bezüge/\nZahlungen Ersatz zu leisten bzw. diese zurückzuerstatten. Die von ihm mit der Maestro-Karte\ngetätigten Zahlungen oder Bezüge würden anhand des jeweiligen Monatsauszugs des Bankkontos nachgewiesen. Im Weiteren werde bestritten, dass mit der \"Verabschiedung\" gewisser Jahresrechnungen anlässlich der ordentlichen Generalversammlungen die unzähligen\nunrechtmässigen Privatbezüge des Klägers genehmigt worden seien. Dagegen spreche nur\nschon, dass Bilanzen und Erfolgsrechnungen die einzelnen unrechtmässigen Bezüge gar\nnicht detailliert ausweisen würden, womit die Generalversammlung als Organ der Beklagten\nkeine Kenntnisse der Vorgänge gehabt habe und ihr diese nicht entgegengehalten werden\nkönnten. Unzutreffend sei sodann, dass zwischen den Parteien \"Vertrauensspesen\" vereinbart worden seien.\n\nDemgegenüber habe der Kläger vorgebracht, K.________ sei als Finanzverantwortlicher der\nBeklagten nachweislich für die Buchhaltung bzw. für die Aufsicht über die Buchhaltung zuständig gewesen. Er sei somit für den ordentlichen Ablauf und die Koordination zwischen der\nBeklagten, der externen Buchhaltungsstelle sowie der Revisionsstelle zuständig gewesen.\nSein Verantwortungsbereich habe klarerweise die Vollständigkeit und die Berechtigung der in\nder Buchhaltung und anschliessend in den Jahresabschlüssen verzeichneten Aufwendungen\numfasst. Die Buchführung und die Jahresrechnungen der Beklagten für die Geschäftsjahre\n2009/2010 bis 2016 seien von der Revisionsstelle geprüft und für gesetzes- und statutenkonform befunden worden. An den ordentlichen Generalversammlungen der Beklagten für die\nGeschäftsjahre 2009/2010 bis 2015 seien diese Jahresrechnungen genehmigt, die Geschäftsführung des jeweils abgelaufenen Jahres gutgeheissen und dem Verwaltungsrat Entlastung\nerteilt worden. Da K.________ vollständige Einsicht in die Buchführung der Beklagten gehabt\nhabe, sich für diese gar verantwortlich gezeigt habe und sämtliche Bezüge oder sonstigen\nAuslagen des Klägers in die Buchhaltung eingegeben worden seien, könnten sich die Beklagte bzw. K.________ nicht darauf berufen, dass ihnen die streitigen Bezüge nicht bekannt gewesen seien. Zudem werde bestritten, dass für die streitigen Bezüge und Zahlungen des Klägers keine Belege bzw. kein Nachweis für ihre geschäftliche Begründetheit vorlägen. Die Beklagte habe während der gesamten Anstellungsdauer zu keinem Zeitpunkt einen Bezug oder\neine Zahlung des Klägers gerügt oder nachträglich zusätzliche Belege bzw. Nachweise einge-\nSeite 48/64\n\nfordert. Bestritten werde auch, dass die Bezüge und Zahlungen \"klar privater Natur\" seien.\nBeide Behauptungen seien von der Beklagten weder genügend substanziiert noch nachgewiesen worden, obwohl sie dafür beweispflichtig sei. Der Arbeitnehmer müsse zwar die geschäftliche Notwendigkeit seiner Auslagen beweisen, wenn er von seinem Arbeitgeber Auslagenersatz fordere. Die Beweislast sei jedoch anders verteilt, wenn eine bereits ausgerichtete\nAuslage, die darüber hinaus längst als geschäftsmässig begründet in der Buchhaltung verbucht und im revidierten und genehmigten Jahresabschluss aufgenommen worden sei, vom\nArbeitgeber zurückgefordert werde. In diesem Fall liege es am Arbeitgeber, die von ihm behauptete geschäftliche Nichtbegründetheit zu beweisen und einen (wesentlichen) Irrtum für\ndie getätigte Auszahlung geltend zu machen. Dies tue die Beklagte jedoch für keine der streitigen Bezüge bzw. Zahlungen. Aus der über acht Jahre dauernden, von der Gegenseite eingestandenen und bis zur Kündigung nie hinterfragten Praxis bei der Beklagten gehe zudem\neindeutig hervor, dass zwischen den Parteien Vertrauensspesen vereinbart worden seien, für\nwelche der Kläger keine Belege habe einreichen müssen und für die er die geschäftliche\nNotwendigkeit nicht zu beweisen brauche (act. 61 E. 9.1).\n\n"}