{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-23_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_23", "Checksum": "929c8f87d29b3e3ebe217efe96cfe286"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Die Beklagte macht mit ihrer Widerklage gegenüber dem Kläger diverse Schadenersatzforderungen geltend, die grösstenteils nach wie vor strittig sind (vgl. vorne E. 2.2 und 2.4).\nSeite 46/64\n\n7.1 Der Kläger bringt dagegen unter anderem vor, dass ihm die Generalversammlung der Beklagten diesbezüglich Décharge erteilt habe und der Beklagten daher von vornherein keine\nSchadenersatzansprüche zustünden. Dazu ist vorab Folgendes festzuhalten:\n\n7.1.1 Gemäss Art. 754 Abs. 1 OR sind die Mitglieder des Verwaltungsrats und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sowohl der Gesellschaft als den einzelnen\nAktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Der Generalversammlung der\nAktionäre steht als oberstes Organ der Aktiengesellschaft allerdings die Befugnis zu, die Mitglieder des Verwaltungsrats zu entlasten (Art. 698 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 5 OR). Ein derartiger\nEntlastungsbeschluss (sog. Décharge) lässt grundsätzlich allfällige Schadenersatzansprüche\nder Gesellschaft oder der Aktionäre gegenüber einem Verwaltungsrat untergehen. Der Entlastungsbeschluss der Generalversammlung wirkt aber nur für bekanntgegebene Tatsachen\nund nur gegenüber der Gesellschaft sowie gegenüber den Aktionären, die dem Beschluss\nzugestimmt oder die Aktien seither in Kenntnis des Beschlusses erworben haben (Art. 758\nAbs. 1 OR).\n\nDer Beschluss bezieht sich zunächst auf Tatsachen, von denen sämtliche Aktionäre unbesehen der Informationsquelle tatsächlich Kenntnis haben, mithin den Aktionären zur Zeit des\nBeschlusses sonstwie bekannt sind. Auch private Kenntnisse sämtlicher Aktionäre werden der\nGeneralversammlung zugerechnet, was insbesondere bei \"geschlossenen Gesellschaften\" von\nBedeutung sein kann (vgl. Gericke/Waller, Basler Kommentar, 5. A. 2016, Art. 758 OR N 3\nm.w.H.). Ob die Entlastung auch Tatsachen erfasst, die für die Aktionäre lediglich erkennbar\nsind, ist in der Lehre strittig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.107/2005 vom 29. Juni 2005\nE. 3.2), doch spricht sich die herrschende Lehrmeinung dafür aus (vgl. Böckli, Aktienrecht,\na.a.O., § 18 N 451; Binder/Roberto, in: Roberto/Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer\nPrivatrecht, 3. A. 2016, Art. 758 OR N 7; Hinsen, Die zeitliche und sachliche Wirkung des\nDéchargebeschlusses, GesKR 4/2014 S. 541 ff., 543 f.; Watter/Dubs, Der Déchargebeschluss,\nAJP 2001 S. 908 ff., 911; a.M. Forstmoser/ Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht,\n1996, § 36 N 129 und Fn 67; Metzler/ Schmuki, Déchargebeschluss der Generalversammlung,\nAJP 2001 S. 945 ff., 947). Die Beklagte folgt im Übrigen offenbar ebenfalls der herrschenden\nLehrmeinung (act. 62 Rz 40 und 65). Mithin ist davon auszugehen, dass auch die für die Aktionäre lediglich erkennbaren Tatsachen von der Décharge erfasst sind.\n\n7.1.2 Eine der Décharge vergleichbare Wirkung kommt der Einwilligung des Geschädigten zu.\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt eine Verantwortlichkeit nach Art. 754 OR\nausser Betracht, wenn die ins Recht gefasste Organperson nachzuweisen vermag, dass sie\nmit dem Einverständnis des Geschädigten gehandelt hat. Die betreffende Organperson kann\nsich gegenüber der auf Schadenersatz klagenden Gesellschaft auf die haftungsbefreiende\nEinrede \"volenti non fit iniuria\" berufen, wenn sie im ausdrücklichen oder stillschweigenden\nEinverständnis aller Aktionäre gehandelt hat. Ebenso entfällt eine Haftung gegenüber der\nGesellschaft, wenn deren Alleinaktionär (bzw. alle Aktionäre) in Kenntnis der Verhältnisse\nOrganhandlungen tolerierten, die normalerweise Schadenersatzansprüche im Sinne von\nArt. 754 OR begründen. Die Gesellschaft, die eine Verletzung von Vorschriften toleriert hat,\nkann sich später nicht auf die Verletzung eben dieser Vorschriften berufen. Einer solchen\nGesellschaftsklage läge ein widersprüchliches Verhalten zu Grunde, das keinen Rechts-\nSeite 47/64\n\nschutz verdient (vgl. Gericke/Waller, a.a.O., Art. 758 OR N 3; BGE 131 III 640 E. 4.2.1 und\n4.2.3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 4A_518/2015 vom 3. März 2016 E. 3.1 und 3.2.1).\n\n7.2 Im Zusammenhang mit der von der Beklagten im Umfang von CHF 212'180.91 geltend gemachten \"Rückforderung für Bezüge und Zahlungen mit Maestro-Karten ohne geschäftliche\nBegründung bzw. ohne Beleg\" ist zwischen den Parteien strittig, ob die (Spesen-)Bezüge des\nKlägers geschäftlich begründet waren oder ob es sich um private Bezüge handelte.\n\n7.2.1 Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz lassen sich wie folgt zusammenfassen:\n\n"}