{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-23_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_23", "Checksum": "929c8f87d29b3e3ebe217efe96cfe286"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag | Arbeitsvertrag (ohne Gleichstellungsgesetz)"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:58", "Checksum": "5b29bb4b65b9d8925c7dcb589667838b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag | Arbeitsvertrag (ohne Gleichstellungsgesetz)\n\n \"31.12.2014 […] K.________ 4400 32'500.00 […]\n31.12.2014 […] N.________ GmbH 4400 34'917.05 […]\n31.12.2014 […] N.________ GmbH 4400 33'582.25 […]\n31.12.2014 […] N.________ GmbH 4400 24'107.10 […]\n31.12.2014 […] K.________ 4400 16'600.00 […]\n\nTotal […] 141'706.40\"\n\nSomit hat als erstellt zu gelten, dass die in der Buchhaltung bzw. in den Bilanzen erwähnten\nVerbindlichkeiten von CHF 141'706.40 die CHF 92'606.40 der N.________ GmbH bzw. des\nKlägers mitumfassten, obwohl letzterer Betrag – wie der Kläger zu Recht anmerkt – im Geschäftsjahr 2014 gar nicht hätte erscheinen dürfen, da der Rangrücktritt erst am 29. April\n2015 erklärt wurde. Letztlich braucht diese Ungereimtheit in der Buchhaltung aber nicht\nnäher untersucht zu werden, ist doch nicht der Eintrag in der Buchhaltung für den Bestand\nund Inhalt eines möglichen Rangrücktritts wesentlich, sondern alleine das Rechtsgeschäft\nselbst, d.h. das vom Kläger am 22. Dezember 2015 der Beklagten gewährte Privatdarlehen\nmit einem allfällig vereinbarten Rangrücktritt. Somit kann die Beklagte alleine aus den Einträgen in der Buchhaltung bzw. in den Bilanzen nichts zu ihren Gunsten ableiten.\n\n6.4.3.4 Nach dem Gesagten ist nicht erstellt, dass die Parteien am 22. Dezember 2015 auf dem vom\nKläger der Beklagten gewährten Darlehen von CHF 92'606.40 einen Rangrücktritt vereinbart\nhaben. Damit durfte der Kläger das Darlehen ohne Weiteres kündigen und zurückfordern.\n\n6.4.4 Im Übrigen müsste die Beklagte das ihr vom Kläger am 22. Dezember 2015 gewährte Darlehen selbst dann zurückbezahlen, wenn die Rangrücktrittsvereinbarung vom 29. April 2015\nauch diesem Darlehen angehaftet hätte.\n\nVorliegend vereinbarten die Beklagte und die N.________ GmbH einen originären Rangrücktritt, der nicht im Zusammenhang mit einer Überschuldung stand. Zudem enthielt die Rangrücktrittsvereinbarung vom 29. April 2015 keine Stundungsvereinbarung hinsichtlich der\nSeite 45/64\n\ndem Kläger zustehenden Darlehensrückforderung, sondern – nebst anderen Beschränkungen – lediglich ein Tilgungs- bzw. Rückzahlungsverbot der schuldnerischen Gesellschaft\n(vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 4.1), womit die Rangrücktrittserklärung im Ergebnis einem reinen\nRangrücktritt gleichkommt (vgl. vorne E. 6.4.2). Mangels Stundungsvereinbarung durfte der\nKläger seine Darlehensrückforderung somit mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen\nkündigen und entsprechend fällig stellen (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 6.2 und E. 6.4.1 sowie\nE. 6.4.3). Das in der Rangrücktrittsvereinbarung enthaltene Rückzahlungs- bzw. Tilgungsverbot der Gesellschaft steht dem nicht entgegen, betrifft dieses Verbot doch nur eine freiwillige Rückzahlung der Gesellschaft (\"nach ihrem Gutdünken\"; vgl. Witmer, a.a.O., S. 176),\nnicht jedoch eine vom Kläger zu Recht verlangte Rückzahlung. Ebenso wenig wurde die Forderung mit einer Kündigung \"auf andere Weise verändert\" (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 4.1).\nDiese Bestimmung der Rangrücktrittsvereinbarung bezweckt, die Forderung ihrem Werte\nnach zu erhalten, nicht aber eine berechtigte Kündigung zu unterbinden. Damit wäre der Kläger selbst in diesem Fall zur Rückforderung des Darlehens berechtigt.\n\n6.4.5 Nach dem Gesagten erübrigen sich weitere Ausführungen zu der vom Kläger im Eventualstandpunkt eingenommenen Haltung, wonach das Privatdarlehen des Klägers unter der Bedingung des Vollzugs der vorgesehenen Übernahme zusätzlicher Aktien der M.________ AG\ngewährt worden sei.\n\nDa mit der klägerischen Darlehenshingabe vom 22. Dezember 2015 ein neues Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten begründet wurde, ist für das vorliegende\nVerfahren auch irrelevant, wie die am 21. Dezember 2015 zurückbezahlten Darlehen der\nN.________ GmbH zustande kamen und ob die Beklagte diese mit der Rangrücktrittsvereinbarung anerkannt hat. Mangels Relevanz bedarf es somit auch keiner weiteren Ausführungen zur strittigen Frage, ob die von der Beklagten mit der Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 13. Oktober 2021 neu eingereichten Rechnungen der N.________ GmbH\n(act. 69/2-4) gestützt auf Art. 317 ZPO (vgl. vorne E. 3.2) noch berücksichtigt werden könnten oder nicht (act. 69 Rz 19-21; act. 74 Rz 8-12).\n\nSchliesslich können auch die von der Beklagten – mit Verweis auf act. 1/23 und 1/36 – erstmals in der Berufungsantwort vorgetragenen Behauptungen, dass dem Kläger der auf seinem\nPrivatdarlehen bestehende Rangrücktritt durchaus bewusst gewesen sei (act. 69 Rz 41 und\n48), nicht gehört werden, legt die Beklagte doch nicht dar, weshalb sie diese neuen Behauptungen trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätte vorbringen können\n(Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO; vgl. vorne E. 3.2). Selbst wenn die Behauptungen aber noch\nberücksichtigt werden könnten und effektiv ein Rangrücktritt vereinbart worden wäre, würde\ndies – wie erwähnt – am Ergebnis nichts ändern, fehlt doch die zusätzliche Vereinbarung einer Stundung (vgl. vorne E. 6.4.4).\n\n"}