{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-23_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_23", "Checksum": "929c8f87d29b3e3ebe217efe96cfe286"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Da das rangrücktrittsbelastete\nDarlehen nicht vom Kläger als indirektem 3%-Aktionär, sondern von der Nicht-Aktionärin\nN.________ GmbH gewährt worden sei, habe der rangrücktrittsbelastete Betrag rechnerisch\nnicht zum Eigenkapital gezählt werden können. Die Besicherung des Kontokorrentkredits sei\ndaher in diesem Umfang nicht mehr gegeben gewesen, weshalb die Kreditlimite hätte reduziert werden müssen, wenn die falsche Verbuchung nicht durch eine Aus- und sofortige Wiedereinzahlung behoben worden wäre. Daraufhin sei der Betrag von der Beklagten am\n21. Dezember 2015 an die N.________ GmbH ausbezahlt und vom Kläger am 22. Dezember\n2015 wieder an die Beklagte überwiesen worden. Da für die Gewährung des Kredits allfällige\nübrige Darlehensforderungen hätten zurückstehen müssen, sei ausser Frage gestanden,\ndass der ehemals rangrücktrittsbelastete Betrag nach der Wiedereinbringung durch den Kläger ebenfalls wieder rangrücktrittsbelastet gewesen sei. Bei der Forderung der N.________\nGmbH und jener des Klägers in der Höhe von jeweils CHF 92'606.40 habe es sich um identische Forderungen gehandelt, weshalb sich die jeweiligen Vertragsparteien einig gewesen\nseien, dass die zwischen der N.________ GmbH und der Beklagten rechtsgültig vereinbarten\nKonditionen [d.h. der Rangrücktritt] nach der Wiedereinzahlung auch auf die klägerische Forderung Anwendung fänden. Es habe somit zum Zeitpunkt des Parteiwechsels nachweislich\ndem Willen der Parteien entsprochen, dass die Rangrücktrittsvereinbarung fortlaufend Geltung habe. Damit sei der Kläger verpflichtet gewesen, die belastete Forderung während der\nDauer des Rangrücktritts nicht zu verändern. Die Kündigung des Darlehens sei somit nicht\nrechtsgültig erfolgt, womit kein Anspruch auf Rückzahlung bestehe (act. 7 Rz 75-77; act. 25\nRz 132 und 136).\n\n6.4.3.2 Die Behauptung der Beklagten, wonach sich die \"jeweiligen Vertragsparteien\" aufgrund\n\"identischer Forderungen\" dahingehend geeinigt hätten, dass der auf dem bisherigen Darlehen zwischen der N.________ GmbH und der Beklagten bestehende Rangrücktritt auch auf\ndem Darlehen zwischen dem Kläger und der Beklagten weiterbestanden habe, ist unbewiesen geblieben. Ebenso ist dem Kläger beizupflichten, dass die Beklagte im Zusammenhang\nmit dem bei der Darlehensrückzahlung vom 21. Dezember 2015 verwendeten Buchungsvermerk \"Rückzahlung Darlehen gem. Vereinbarung\" im erstinstanzlichen Verfahren keine Behauptungen aufgestellt hat. Demnach hätte die Vorinstanz mangels entsprechender Behauptungen nicht auf den Buchungsvermerk abstellen dürfen. Dessen ungeachtet blieb ohnehin\nunbewiesen, auf welche konkrete Vereinbarung sich die Beklagte im Buchungsvermerk bezogen haben soll.\n\nFerner ist dem Kläger auch insoweit zuzustimmen, als die Beklagte nicht bewiesen hat, dass\ndie Bank ein rangrücktrittsgesichertes Darlehen eines Aktionärs verlangte. Zudem ist nicht\nnachgewiesen, dass die Bank bereits den ursprünglichen Kredit bzw. die Erhöhung der Kreditlimite infolge eines rangrücktrittsunterworfenen Darlehens der N.________ GmbH gewährte. Ob die Bank die Kreditlimite tatsächlich erhöhte, vermag die von der Beklagten zum Be-\nSeite 44/64\n\nweis vorgelegte E-Mail des Klägers vom 2. April 2015 jedenfalls nicht zu beweisen (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 4.2). Darin teilte der Kläger der Revisionsstelle zwar mit, dass ein Rangrücktritt nach Absprache mit der Bank \"grössere Flexibilität beim Kontokorrent\" bedeute. Alleine daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Bank der Beklagten tatsächlich einen\nKredit bzw. eine Erhöhung der Kreditlimite gewährte. Wie der Kläger weiter zu Recht festhält,\nkann dies auch nicht der Einvernahme des Zeugen S.________ entnommen werden (act. 45\nZiff. 17-21). Dagegen spricht im Übrigen auch, dass keine Dreiparteienvereinbarung vorliegt,\nmit welcher der Bank zugesichert wird, dass der Rangrücktritt nur mit ihrer Zustimmung aufgehoben werden kann (vgl. hierzu Glanzmann, a.a.O., S. 15). Damit ist unwahrscheinlich,\ndass die Bank per Ende 2015 – erneut ohne eigene Absicherung – ein rangrücktrittsgesichertes Darlehen eines Aktionärs verlangt hat, zumal es auch diesbezüglich – wie der Kläger zu\nRecht vorbringt – von vornherein an Behauptungen der Beklagten zum weiterhin bestehenden Bedürfnis eines Sicherungsmittels mangelt.\n\n6.4.3.3 Schliesslich trifft es zu, dass gemäss den Bilanzen der Geschäftsjahre 2014-2016 die \"Verbindlichkeiten gegenüber Aktionären mit Rangrückritt\" stets CHF 141'706.40 betrugen\n(act. 21/16). Der Buchhaltung der Beklagten lässt sich per 31. Dezember 2014 unter dem\nBuchhaltungskonto \"Darlehen Aktionäre\" Folgendes entnehmen (act. 25/25):\n\n"}