{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-23_2022-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac1c92cda33315d1f7e4e5fe83301273930f103602f0a6abe04a221444dffb09ed2a8ad55c6260820c27a240ea524ecae&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_23", "Checksum": "929c8f87d29b3e3ebe217efe96cfe286"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 24.11.2022 Z1 2021 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Die\nRückerstattungspflicht des Darlehensnehmers ergibt aus dem im Darlehensvertrag implizierten Rückerstattungsversprechen, wobei die Darlehensrückforderung erst bei Vertragsende\nfällig wird. Zur Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs hat der Darlehensgeber – vorliegend mithin der Kläger – sowohl die Darlehenshingabe als auch die Rückzahlungsverpflichtung nachzuweisen. Ist die Fälligkeit der Rückzahlung umstritten, trägt gestützt auf Art. 8 ZGB\ndiejenige Partei die Beweislast, die eine zu ihren Gunsten von Art. 318 OR abweichende Vereinbarung über die Beendigung des Darlehens anruft. Mithin hat die Beklagte die von ihr gestützt auf die Rangrücktrittsvereinbarung behauptete Unkündbarkeit der Darlehensrückforderung bzw. deren Stundung zu beweisen (vgl. Maurenbrecher/Schärer, Basler Kommentar,\nSeite 42/64\n\na.a.O., Art. 312 OR N 11-11b und Art. 318 OR N 34; Maurenbrecher, Das verzinsliche Darlehen im schweizerischen Recht, 1995, S. 266).\n\n6.4.2 In einer Rangrücktrittsvereinbarung verabreden die Parteien – d.h. in der Regel ein Gläubiger\nund eine schuldnerische Gesellschaft –, dass der Gläubiger im Falle der Insolvenz der Gesellschaft erst befriedigt wird, wenn die Schulden gegenüber allen anderen Gesellschaftsgläubigern voll getilgt sind.\n\nDer sog. reine Rangrücktritt bzw. Rangrücktritt im engeren Sinne (ohne Stundungserklärung)\nwirkt erst in der Insolvenz der Gesellschaft. Vor der Insolvenz der Gesellschaft kann der\nGläubiger seine (fällige) Forderung jederzeit – auch gegen eine bereits überschuldete Gesellschaft – geltend machen. Demgegenüber setzt der qualifizierte Rangrücktritt, der regelmässig dann erklärt wird, wenn gemäss Art. 725 Abs. 2 OR begründete Besorgnis einer\nÜberschuldung der Gesellschaft besteht, zusätzlich zum Rangrücktritt eine Stundungsvereinbarung voraus (vgl. Böckli, Schweizer Aktienrecht [Aktienrecht], 4. A. 2009, § 13 N 792 f.;\nDuc, Rangrücktritt und kapitalersetzendes Darlehen im Konkurs- und Nachlassverfahren,\nZZZ 2011/2012 S. 204; Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 100 10 688 vom 11. Januar 2011 E. 5.4.3). Dabei wird – bei entsprechender Vereinbarung – einerseits die Forderung des Darlehensgebers auf Darlehensrückzahlung gestundet (eigentliche Stundungsvereinbarung, welche den Eintritt der Fälligkeit der Forderung verhindert) und andererseits der\nschuldnerischen Gesellschaft ein Verbot auf freiwillige Darlehensrückbezahlung auferlegt\n(Tilgungs- bzw. Rückzahlungsverbot; vgl. Böckli, Aktienrecht, a.a.O., § 13 N 794 f.; Glanzmann, Rangrücktritt oder Nachrangvereinbarung, GesKR 2007 S. 6 ff., 12; Maurenbrecher/Schärer, a.a.O., Art. 312 OR N 15; Witmer, Der Rangrücktritt im schweizerischen Aktienrecht, 1999, S. 176).\n\nBei einem sog. originären bzw. ursprünglichen Rangrücktritt wird ein vom Gläubiger gewährtes Darlehen von Anfang an – bzw. vor und unabhängig von einer drohenden Überschuldung\n– mit einem Rangrücktritt versehen. Originäre Rangrücktritte findet man unter anderem im\nRahmen von Finanzierungen (wenn z.B. der Abschluss eines Rangrücktritts bezüglich eines\nAktionärsdarlehens eine Voraussetzung dafür ist, dass die Bank der schuldnerischen Gesellschaft einen Kredit gewährt). Demgegenüber wird der Rangrücktritt im Zusammenhang mit\neiner drohenden Überschuldung regelmässig auf eine bereits bestehende Forderung erklärt,\nweshalb dabei von einem nachträglichen Rangrücktritt gesprochen wird (vgl. Glanzmann,\na.a.O., S. 10 und 15, Böckli, Aktienrecht, a.a.O., § 13 N 812a; Böckli, Der Rangrücktritt im\nSpannungsfeld von Schuld- und Aktienrecht, in: Forstmoser/Tercier/Zäch [Hrsg.], Innominatverträge, Festgabe zum 60. Geburtstag von Walter R. Schluep, 1988, S. 340-343).\n\n6.4.3 Entgegen den Ausführungen der Beklagten ist bezüglich des zwischen dem Kläger und der\nBeklagten neu begründeten Rechtsverhältnisses die Darlehenshingabe des Klägers aufgrund\nder Zahlung vom 22. Dezember 2015 bewiesen. Mit der vom Kläger am 8. August 2017 per\n20. September 2017 ausgesprochenen Kündigung ist die Darlehensrückforderung ausserdem\nfällig gestellt worden. Damit ist es dem Kläger grundsätzlich gelungen, die rechtsbegründenden Tatsachen – d.h. die Darlehenshingabe und die fällige Rückzahlungsverpflichtung –\nnachzuweisen. Demgegenüber hat die Beklagte zu behaupten und zu beweisen, dass gestützt auf eine Vereinbarung der Parteien die Fälligkeit der Darlehensrückforderung nicht ein-\nSeite 43/64\n\ntreten konnte (vgl. vorne E. 6.4.1; sog. rechtshindernde Tatsache gemäss Urteil des Bundesgerichts 5A_323/2019 vom 24. April 2020 E. 3.3).\n\n"}